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Recht auf dem Rad

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Was dürfen Radfahrer und was nicht?

Mit Frühlingsbeginn holen viele wieder ihr Fahrrad aus dem Keller. Aber kaum treten sie in die Pedale, hupt sie auch schon der erste Autofahrer an. Außerdem ist immer wieder zu hören, es gelte jetzt die Helmpflicht. Stimmt das? Was Radfahrer im Straßenverkehr dürfen und was nicht, erklärt Michaela Zientek, Rechtsexpertin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Wo dürfen Radfahrer unterwegs sein?

Radfahrer, die die Straße benutzen, sind Autofahrern häufig ein Dorn im Auge. Doch anders als viele annehmen, müssen Radler nicht automatisch auf Seitenwege ausweichen: „Oftmals sind sie auf der Straße sicherer unterwegs, weil sie dort für andere Verkehrsteilnehmer schneller und besser zu sehen sind. Dies gilt besonders an Einmündungen und Zufahrten – hier kommt es zu besonders vielen Unfällen, weil Autofahrer die Radfahrer auf dem Radweg schlicht übersehen”, erklärt Michaela Zientek, Rechtsexpertin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. „Sind Radwege jedoch mit einem weißen Fahrrad auf blauem Grund gekennzeichnet, müssen Radfahrer diese benutzen – es sei denn, der Weg ist beispielsweise wegen Scherben oder parkenden Autos nicht befahrbar.“ Ein grundsätzliches Radfahrverbot gilt nicht nur in Fußgängerzonen, sondern auch auf Gehwegen. Ausgenommen von dieser Regelung sind nur Kinder unter zehn Jahren. „Sie sind die schwächsten Verkehrsteilnehmer und bedürfen eines besonderen Schutzes. Kinder bis acht Jahren müssen daher auf dem Gehweg fahren. Kinder bis 10 Jahren haben die Wahl zwischen Gehweg und Straße”, so die D.A.S. Rechtsexpertin. Übrigens: Das Rechtsfahrgebot gilt auch für Radfahrer! Wer sich nicht daran hält, riskiert ein Bußgeld von 15 Euro sowie eine Mitschuld im Falle eines Unfalls.

Quelle: ERGO Versicherungsgruppe
Quelle: ERGO Versicherungsgruppe

Richtiges Verhalten an Ampeln

Hohes Konfliktpotenzial zwischen Auto- und Radfahrern lauert auch an Ampeln. Es gilt: Wenn die Ampel rot zeigt, müssen Radler sich nicht hinten anstellen! „Auch ohne einen ausdrücklich gekennzeichneten Radfahrstreifen dürfen Radfahrer bei stehendem Verkehr rechts an den Autos vorbeifahren. Wichtig ist allerdings, dass sie dabei langsam fahren und äußerst umsichtig vorgehen”, betont Michaela Zientek. Auf Radfahrstreifen oder Radwegen finden sich häufig eigene Ampeln für Radfahrer – andernfalls gelten für sie dieselben Signale wie für Autos. „An Kreuzungen ohne besondere Radwegampel müssen Radfahrer so lange warten, bis der Fahrverkehr grünes Licht erhält. Abbiegende Autofahrer sollten sich deshalb bewusst machen, dass Radler die Straße auch dann noch kreuzen können, wenn die Fußgängerampel bereits ,rot‘ zeigt”, verdeutlicht Michaela Zientek. Aber: Dies ist die neue Regelung seit der letzten Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO). Bisher gilt hier noch eine Übergangsregelung für Radwege ohne Radwegampel, bei denen die Übergänge für Fußgänger und Radler nebeneinander liegen: Hier müssen Radfahrer bis 31. Dezember 2016 die Fußgängerampel beachten. Dadurch sollen die Gemeinden genügend Zeit bekommen, ihre Ampelanlagen der neuen Rechtslage anzupassen. Ein Haltesignal ist auch für Radler verpflichtend: Wer eine rote Ampel auf dem Drahtesel überfährt, zahlt bis zu 100 Euro, mit Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bis zu 160 Euro und erhält einen Punkt im Flensburger Verkehrsregister.

Sicher mit dem Rad unterwegs

Radfahrer haben keine Knautschzone und tragen bei Unfällen deshalb häufig schwere Verletzungen davon. Entgegen gängiger Erwartungen besteht für sie trotzdem keine Helmpflicht. Der Nutzen einer solchen Regelung gilt nach mehreren Untersuchungen von Fahrradunfällen als umstritten. Eine Helmpflicht könnte außerdem dazu führen, dass sich weniger Menschen für das Radfahren entscheiden. Musik auf dem Ohr ist prinzipiell erlaubt: Die StVO lässt das Tragen von Kopfhörern zu, solange der Radfahrer noch den Verkehr um sich herum akustisch wahrnehmen kann. Zur Rechenschaft gezogen werden hingegen Radler, die sich mit einem Handy am Ohr erwischen lassen: Hierfür ist ein Bußgeld von 25 Euro fällig. Auch Radfahrer mit zu viel Alkohol im Blut kommen nicht straffrei davon: „Im Falle eines Unfalls oder bei Ausfallerscheinungen können bereits 0,3 Promille zu einer Geldstrafe führen.” Radfahrer mit mehr als 1,6 Promille Alkohol im Blut gelten als absolut fahruntüchtig. Sie begehen aus rechtlicher Sicht eine Straftat und müssen mit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung, dem sogenannten Idiotentest, rechnen. „Verweigert der Betroffene die Teilnahme oder besteht den Test nicht, verliert er seinen Führerschein”, erklärt Michaela Zientek. Und: Um die Gefahr von Stürzen zu verringern, ist freihändiges Fahren verboten. Wer es riskiert, dem droht ein Bußgeld.

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