Ritter Sport bleibt weiter die einzige Schokolade, die es als Quadrat im deutschen Handel zu kaufen gibt. Der Bundesgerichtshof hat gestern (23.07.2020) in letzter Instanz geurteilt, dass die quadratische Form des Herstellers weiter als Marke geschützt bleiben darf. Vorausgegangen war eine Klage des Schokoladenherstellers Milka. Über Jahrzehnte hatte der Konkurrent versucht, gegen die quadratische Form vorzugehen. Der komplizierte Fall lag bereits zum zweiten Mal bei den obersten Zivilrichtern in Karlsruhe. Zuletzt hatte das Bundespatentgericht 2018 entschieden, dass Ritter die Marke behalten darf.
Zur Entscheidung des BGH kommentiert Dr. Heike Freund, Rechtsanwältin für Marken- und Designrecht bei der Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland:
„Das Quadrat bleibt für Schokolade geschützt. Wettbewerber müssen das aus den Formmarken folgende Monopol von Ritter Sport für quadratische Schokolade weiter beachten.“
Weiter betont die Markenrechtlerin von CMS:
„Die Entscheidung ist konsequent. Bei dem „wesentlichen Wert“ der Form, der allein noch Gegenstand des Verfahrens war, geht es nur um den ‚ästhetischen Wert‘. Ästhetik ist subjektiv und der Ausschlussgrund ohnehin nur schwer zu handhaben. Die aus der Entscheidung sprechende Zurückhaltung, die Marke auf Grund des ästhetischen Wertes der quadratischen Form zu löschen, ist daher eine gute Nachricht für Inhaber von Formmarken. Irrelevant für die Beurteilung des „wesentlichen Werts“ ist jedenfalls der Wert des durch die Marke vermittelten Monopols.“
Mit Blick auf Werbebotschaften wie jene von Ritter Sport, bekräftigt Anwältin Heike Freund:
„Es ist zu begrüßen, dass Werbebotschaften des Markeninhabers wie „quadratisch, praktisch, gut“ allein nicht ausreichen, einen ästhetischen Wert der Form zu bejahen. Dem vom EuGH für die Beurteilung aufgestellten Kriterium der Marketingstrategie sollte schon wegen der Wandelbarkeit von Marketingstrategien kein zu großes Gewicht beigemessen werden.“
Kritisch betrachtet Dr. Heike Freund allerdings die offene Frage nach so genannten Warenformmarken:
„Keine Rolle hat offenbar die Frage gespielt, ob die Ausschlussgründe für Warenformmarken auch für Marken gelten, die nicht die Ware, sondern deren Verpackung abbilden. Dies sollte trotz der vom BGH im ersten Ritter Sport-Beschluss angemeldeten Zweifel jedenfalls in den Fällen bejaht werden, in denen die Form der Ware durch die Verpackung klar durchscheint. Ansonsten würden Umgehungen leicht gemacht. Rechtssicherheit kann hier erst der EuGH schaffen.“
Abschließend betont die Anwältin für Markenrecht:
„Das fast ein Jahrzehnt dauernde Verfahren mit all seinem Auf und Ab zeigt, auf welch wackligen Beinen der Schutz von Formmarken steht. Daran hat sich auch nach dem Beschluss des BGH nichts geändert.“
Quelle: CMS Hasche Sigle Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB