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Rückforderung der Corona-Soforthilfe laut OVG NRW rechtswidrig

Video: Land NRW darf nicht benötigte Hilfen dennoch zurückfordern

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Im Rechtsstreit um die Rückforderung der Corona-Soforthilfe durch das Land Nordrhein-Westfalen hat das Oberverwaltungsgericht in Münster am Freitag (17.03.2023) die drei Urteile des Verwaltungsgerichts in Düsseldorf bestätigt. Die Rückforderung wird in der angewandten Art und Weise somit als rechtswidrig angesehen; das Land hat jedoch die Möglichkeit, nicht benötigte Hilfen zurückzufordern.

Es war ein langer Verhandlungstag. Zwischen 10 und 19.30 Uhr wurde die Angelegenheit in dem sogenannten “Leitverfahren” von verschiedenen Seiten beleuchtet. Anhand des Falles der drei Kläger (ein freiberuflicher Steuerberater, eine Inhaberin eines Kosmetikstudios und ein Betreiber eines Schnellrestaurants) gegen das Land NRW können nun weitere Urteile gefällt werden, die sich an der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts orientieren.

Corona-Soforthilfe Rückforderungen rechtswidrig!

“In der NRW-Soforthilfe 2020 sind derzeit rund 1.600 Verfahren vor den Verwaltungsgerichten in Nordrhein-Westfalen anhängig, die eine durch Schlussbescheid des Landes ergangene Rückzahlungsaufforderung der NRW-Soforthilfe zum Gegenstand haben”, so das Land Nordrhein-Westfalen in einer Pressemitteilung. “Die unterschiedlichen Urteile der Gerichte führten zu unterschiedlichen Rechtsfolgen im Hinblick auf die erlassenen Bescheide, sodass eine obergerichtliche Entscheidung des OVG NRW geboten war.”

Mittelstand Nachrichten vor Ort in Münster
Videobericht von der Verhandlung am 17.03.2023

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Weitere Video finden Sie auf ARKM.TV:

O-Ton IG-NRW-Soforthilfe
O-Ton Gudrun Dahmen (Gerichtssprecherin)
Kommentar von Sven Oliver Rüsche (Herausgeber MiNa)

Fall und Urteil im Detail

Die genannten Kläger hatten nach Angaben des Oberverwaltungsgerichts am 30.03. und 01.04.2020 einen Soforthilfe-Antrag gestellt, der jeweils am selben Tag noch bewilligt wurde. Sie erhielten je 9.000 Euro. Aus der Rückmeldung der Einnahmen und Ausgaben wurden automatisiert Liquiditätsengpässe berechnet, der pauschal “zu viel gezahlte” Soforthilfe-Betrag somit ermittelt. Der darauf basierende Schlussbescheid enthielt die Rückforderung dieses Betrags. Dieser Schlussbescheid ist nun aufgehoben.

“Die Begründung für diese Entscheidung war hier heute, dass das Land sich bei der Rückforderung nicht an das gehalten hat, was es als bindende Vorgaben in den Bewilligungsentscheiden festgelegt hat”, so Gudrun Dahme, Pressesprecherin des Oberverwaltungsgerichts NRW im Interview mit den Mittelstand-Nachrichten. Aus den Bewilligungsbescheiden ließ sich noch kein Rückmeldeverfahren entnehmen, wie es das Land später forderte.

Nach Angaben des Oberverwaltungsgerichts seien die darin verlangten Angaben zudem ungeeignet, da nicht die Möglichkeit bestand, anzugeben, in welcher Höhe die Fördermittel verwendet wurden. Dazu heißt es, die Schlussbescheide seien “[…] rechtswidrig, weil sie ohne eine hierfür erforderliche Rechtsgrundlage vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen worden sind.” Das Urteil bildet jedoch noch nicht das Ende der Rückforderung, wie den beteiligten Parteien wohl bewusst zu sein scheint.

Streit um Rückforderung noch nicht endgültig abgeschlossen

“Es muss ein neues Rückmeldeverfahren her”, so Reiner Hermann von der IG-NRW Soforthilfe noch am Abend des Urteils. Eine Rückforderung der zuviel gezahlten Förderung bleibt weiterhin möglich. Die pauschal gezahlte Förderung hatte immerhin die Zweckbindung “zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens bzw. des Selbstständigen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie” oder “zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen, die seit dem 1. März 2020 in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstanden sind”.

“[Es] bleibt doch die Kröte zu schlucken, dass man in irgendeiner Form schon nachweisen muss, in welcher Form und wie und wofür man die Soforthilfe verwendet hat”, so Reiner Hermann.

Das Land Nordrhein-Westfalen stellt in einer Pressemitteilung überdies seine Rechtsauffassung klar: “Die Urteile binden nur die am Klageverfahren Beteiligten. Von den Verfahren gehen keine unmittelbaren Rechts-wirkungen für andere Soforthilfe-Empfängerinnen und -Empfänger aus. […] Die Bestandskraft nicht angegriffener Bescheide bleibt von den gerichtlichen Entscheidungen ohnehin unberührt.”

Autorin: Amei Schüttler

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