Zivilrecht
Ein „spiritueller Meister“, der seinen Anhängern verspricht, gespendete Gelder an „Unsterbliche“ weiterzuleiten, muss das Geld zurückzahlen – wenn er es stattdessen für sich selbst ausgibt. Nach Informationen der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) verurteilte das Oberlandesgericht München einen Mann dementsprechend zur Rückzahlung von 109.000 Euro an ein Ehepaar.
OLG München, Az. 14 U 915/15
Hintergrundinformation:
Wer andere um Geld betrügt, muss den Betrogenen die entsprechenden Beträge zurückzahlen, so die übliche Rechtsauffassung. Ganz so einfach stellt sich die Sache in Wirklichkeit jedoch nicht immer dar. Denn ein Betrug bedeutet rechtlich, dass der Betrüger beim Opfer durch seine Täuschung einen Irrtum hervorruft, aufgrund dessen das Opfer eine Zahlung tätigt. Liegt aber auch ein Betrug vor, wenn der Betrüger etwas behauptet, das ganz und gar unmöglich ist – und wenn das Opfer ihm trotzdem glaubt?
Der Fall: Ein Ehepaar, das in der Schweiz ein esoterisches Zentrum betrieb, war seit langer Zeit eng mit einem Mann befreundet, in dem es seinen „spirituellen Meister“ sah. Um auf ihrem „adeptischen Weg“ weiter zu kommen, sollten beide nach dem Willen des Meisters Gutes tun – und dafür zehn Prozent ihres Einkommens spenden. Das Geld sollten sie dem Meister übergeben, damit dieser es an die „Unsterblichen“ weiterleite, die es der für die Menschheit sinnvollsten Verwendung zuführen könnten. Bei den „Unsterblichen“ sollte es sich um lange verstorbene Menschen handeln. Das Ehepaar überwies jahrelang Geld. Dafür erhielten sie Rechnungen über Dienstleistungen wie Coaching. Dies ging so lange, bis sie einen Anruf von der Exfrau des Meisters bekamen, die sie darüber aufklärte, dass dieser das Geld für sich selbst ausgab. Die Eheleute klagten auf Rückzahlung von rund 109.000 Euro.
Das Urteil: Das Oberlandesgericht München entschied nach Mitteilung des D.A.S. Leistungsservice zu Gunsten der Kläger. Allerdings drückte das Gericht gelinde Verwunderung darüber aus, dass tatsächlich jemand an eine physische Geldübergabe an lange verstorbene Persönlichkeiten glauben könne. Immerhin sei es unter Berücksichtigung der gesamten Rahmenumstände innerhalb des vom Meister vermittelten Anschauungssystems, wenn auch nicht für Außenstehende, nachvollziehbar, dass die Kläger ihm geglaubt hätten. Auch sei er für sie ein langjähriger Freund und Berater gewesen. Unwahrscheinlich sei es dagegen, dass sich die Geschädigten selbst einen so metaphysischen, für Außenstehende kaum nachvollziehbaren Sachverhalt ausgedacht haben könnten.
Oberlandesgericht München, Urteil vom 10.12.2015, Az. 14 U 915/15
Quelle: D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH