Trennt sich ein Elternpaar, ist das Thema Umgangsrecht der Kinder und mit den Kindern fast immer präsent. Es gilt der in § 1684 BGB verbriefte Grundsatz: Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
Darüber hinaus haben auch Großeltern, Geschwister und enge Bezugspersonen ein Recht auf den Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.
Kindeswohl an erster Stelle
Wie so oft im Familienrecht steht auch bei Konflikten um das Umgangsrecht das Wohl des Kindes im Vordergrund und bildet den Maßstab gerichtlicher Entscheidungen. Die Vorstellungen, Wünsche und Bedürfnisse der umgangsberechtigten Personen haben hinter das Kindeswohl zurücktreten.
Kein Umgangsrecht bei Konflikten
Wenn sich beispielsweise Eltern und Großeltern streiten, stehen die Kinder häufig zwischen den Fronten. Dieser Loyalitätskonflikt ist regelmäßig äußerst belastend für die Kinder und kann zu einer Beeinträchtigung des Kindeswohls führen, die es im Einzelfall rechtfertigt, den Großeltern für die Dauer der Auseinandersetzung das Umgangsrecht mit ihren Enkeln zu verwehren oder dieses einzuschränken.
Erziehungsvorrang respektieren
Besonders problematisch ist auch, wenn Großeltern versuchen, sich in die Erziehung der Kinder einzumischen. Da in der Regel die Eltern alleine für die Erziehung ihrer Kinder zuständig sind, können sie bei unerwünschter Einmischung durch die Großeltern deren Umgangsrecht einschränken.
BGH-Entscheidung eindeutig
In einem konkreten Fall hatten die Großeltern gegenüber dem Jugendamt behauptet, die Kinder würden von ihren Eltern seelisch misshandelt. Der Bundesgerichtshof entschied zugunsten der Eltern und verbot den Umgang der Großeltern mit den Enkeln, da der Kontakt die Kinder vor einen unzumutbaren Loyalitätskonflikt stellt. (BGH 12.07.2017 – XII ZB 350(16))
Quelle: AzetPR / Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer