Wer haftet für Schäden?
Wer umzieht, ist für jede helfende Hand dankbar. Um Geld zu sparen, setzen viele Menschen dabei lieber auf Freunde und Bekannte als auf ein professionelles Speditionsunternehmen. Doch Achtung: Falls etwas zu Bruch geht, kann der Umzug nicht nur zur Zerreißprobe für die Freundschaft werden – es drohen womöglich auch hohe Kosten und juristische Folgen. Wie sich bei unentgeltlicher Hilfe durch Bekannte Ärger vermeiden lässt und in welchen Fällen die Privat-Haftpflichtversicherung für ein Missgeschick aufkommt, wissen die Experten der ERGO Versicherungsgruppe.
Ein Umzug ist immer für alle Beteiligten eine Herausforderung – auch für das Mobiliar. Denn ein falscher Schritt auf der Treppe, und schon ist es passiert: Der Flachbildfernseher rutscht, es klirrt – und das teure Gerät ist reif für den Müll. In den meisten Haushalten gibt es Dinge, deren Verlust schmerzt. Neben kostspieligen Elektrogeräten kann das auch ein antikes Erbstück oder ein Designersofa sein. Je wertvoller die Einrichtung, umso wichtiger die Frage, wer sie ins neue Zuhause bringt – und wie es im Schadensfall mit der Haftung aussieht. Aufpassen sollte vor allem, wer den Transport mit Hilfe von Freunden organisiert, anstatt eine Umzugsfirma zu beauftragen. Das mag vielen als die günstigere Variante erscheinen. Aber falls etwas kaputt geht, kommt sie die Beteiligten oft teuer zu stehen. Die Frage ist dann, wer für das Missgeschick aufkommt – denn beim Geld hört die Freundschaft bekanntlich auf. „Grundsätzlich muss zwar derjenige, der einen Schaden verursacht, auch dafür gerade stehen“, erklärt Michaela Zientek, Rechtsexpertin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. „Bei Freundschaftsdiensten oder Gefälligkeiten aber gehen die Gerichte in aller Regel davon aus, dass die Parteien stillschweigend einen Haftungsausschluss zumindest für Schäden aufgrund leichter Fahrlässigkeit vereinbart haben (AG Plettenberg, Az. 1 C 345/05).“
Zerbrochene Vasen, ruinierte Teppiche
Anders gesagt: Wem Freunde unentgeltlich unter die Arme greifen, der kann sie im Schadensfall juristisch meist nicht belangen. Anders als ein professioneller Dienstleister muss ein freiwilliger Umzugshelfer in der Regel nicht für zerkratzte Schränke oder zerbrochenes Geschirr haften. „Nur, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit im Spiel sind, drohen dem Verursacher rechtliche Folgen“, betont die D.A.S. Rechtsschutzexpertin. „Bei leichter Fahrlässigkeit hat der Eigentümer des Umzugsgutes den Schaden selbst zu tragen – zum Beispiel, wenn der Helfer Kisten so ungeschickt stapelt, dass sie kippen.“ Dies gilt übrigens nicht nur für Umzüge, sondern auch für andere Gefälligkeiten: Wenn etwa der Nachbar beim Blumengießen die chinesische Vase von der Fensterbank stößt oder die Nichte beim Babysitten Kakao auf den Teppich schüttet. Anders sieht es aus, wenn die Parteien einen Vertrag aufgesetzt und eine angemessene Bezahlung vereinbart haben. Dann wäre es keine Gefälligkeit mehr – und der Verursacher müsste gegebenenfalls für den Schaden zahlen. Bekommt der Helfer aber nur Kaffee und Brötchen, gibt es noch eine andere Möglichkeit, Konflikten aus dem Weg zu gehen: „Der Helfer sollte sich schriftlich bestätigen lassen, dass er bei Missgeschicken durch leichte Fahrlässigkeit von der Haftung freigestellt ist“, rät die D.A.S. Juristin. Für Gefälligkeiten unter Freunden reicht ein formloses Blatt Papier.
Streit vermeiden mit einer privaten Haftpflichtversicherung
Auch eine Haftpflichtversicherung kann Frieden stiften – wenn sie bei Schäden aus Gefälligkeitshandlungen zahlt. „Umzugshelfer sollten unbedingt einen Blick in ihren Vertrag werfen, ehe sie Hand anlegen. Die meisten Versicherten gehen zwar davon aus, dass ihre Haftpflicht für Schäden aufkommt, die sie anrichten. Tatsächlich aber ist dies bei Gefälligkeitsleistungen nicht zwangsläufig der Fall“, warnt ERGO Experte Rolf Mertens. So zum Beispiel, wenn der Umzugshelfer versehentlich einen Karton mit wertvollem Porzellan fallen lässt. Er kann damit aber in ein moralisches Dilemma geraten – denn viele Menschen wollen ihre Freunde nicht auf dem Schaden sitzen lassen. „Inzwischen bieten deshalb einige Versicherer Tarife an, die auch Schäden aus Gefälligkeitshandlungen einschließen“, weiß Rolf Mertens. „Bei ERGO gilt dieser Schutz sogar bis 50.000 Euro und ist sinnvoll für alle, die auf Nummer sicher gehen wollen. Wenn dann beim Umzug etwas kaputt geht, deckt die Versicherung den Schaden ab – und kann so im Ernstfall Freundschaften retten.“