Herzogenrath – Der Software-Konzern SAP hat die Berufung gegen das im Oktober 2013 im Rechtsstreit mit susensoftware ergangene Urteil zurückgenommen. Das Urteil ist somit rechtskräftig.
Mit einem Urteil des Hamburger Landgerichts vom 25. Oktober 2013 hatte der Gebrauchtsoftwareanbieter susensoftware unter anderem das Recht erstritten, dass Anwender gekaufte Softwarelizenzen des SAP-Konzerns ohne vorherige Zustimmung der SAP weiter verkaufen dürfen.
Der im baden-württembergischen Walldorf ansässige Software-Konzern hatte dies bislang durch seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu verhindern versucht. Einige Passagen der bisherigen AGB schränkten den Weiterverkauf von käuflich erworbenen Softwarelizenzen stark ein.
So hieß es unter anderem „Die Weitergabe der SAP Software bedarf in jedem Fall der schriftlichen Zustimmung von SAP ….“ . Eine weitere Klausel der AGB behandelte die Pflicht des SAP-Anwenders zum Zukauf bei der SAP im Fall einer Übernutzung der Software. Es hieß: „Jede Nutzung der SAP Software, die über die vertraglichen Vereinbarungen hinausgeht, ist SAP im Voraus schriftlich anzuzeigen. Sie bedarf eines gesonderten Vertrages mit SAP über den zusätzlichen Nutzungsumfang (Zukauf)“.
Diese beiden Klauseln waren vom Landgericht Hamburg im Oktober 2013 in einem von susensoftware angestrengten und auf Unterlassung gerichteten Klageverfahren als rechtswidrig eingestuft worden. Das Urteil erleichterte susensoftware den weiteren Handel mit gebrauchten SAP Lizenzen. (Landgericht Hamburg, Aktenzeichen 315 O 449/12). Eine dritte AGB-Klausel zur „gesamthaften Pflege“ hatte das LG Hamburg hingegen als rechtmäßig eingestuft.
Die SAP hatte erwartungsgemäß Berufung gegen das Urteil bei dem zuständigen Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg eingelegt und eine Überprüfung des Urteils gefordert. In einem Schriftsatz an das Berufungsgericht vom 1.07.2014 erklärte der Rechtsanwalt von SAP nun die Rücknahme der Berufung. Als Begründung gab er an, das Software-Unternehmen habe im Rahmen einer Neufassung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingen auch die Klauseln geändert, die den Gegenstand der Berufung dargestellt hatten. Da die alten AGB nicht mehr genutzt würden, bestehe aus Sicht von SAP kein weiteres