Im Alltag stolpert jeder Mensch über eine Vielzahl an unterschiedlichen Abonnement-Angeboten. Allerdings ist hier eine gewisse Vorsicht geboten, denn ein Abonnement sollte niemals leichtfertig abgeschlossen werden. Wichtig ist, sich vor dem Abschließen genau mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Konditionen auseinanderzusetzen, welche dem Abonnement zugrunde liegen. In diesen Informationen muss der Prozess der Kündigung an sich, die Kündigungsfrist und die Laufzeit enthalten sein.
Möglicherweise gibt es einen Unterschied zwischen den Angaben in den AGB’S und der allgemeinen Erwartung an Werbung. Hier können unter Umständen Details enthalten sein, welche den wahren Charakter des Angebotes offenlegen. Diese sind allerdings, sobald das Abonnement abgeschlossen wurde, rechtskräftig. Eine besonders große Rolle spielt hie die Laufzeit. Es gibt Abonnements, die nach Ende der Laufzeit automatisch enden, andere verlängern sich allerdings auch automatisch um ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht zum richtigen Zeitpunkt gekündigt wird. Hier heißt es also, eine besondere Sorgfalt an den Tag zu legen.
Gesetzliche Regelung der Laufzeiten
Im Bürgerlichen Gesetzbuch, genauer gesagt im Paragrafen 309, Absatz 9, ist geregelt, dass ein Abonnement gesetzlich nicht länger als 24 Monate laufen darf. Danach darf es höchstens um 12 weitere Monate verlängert werden. Allerdings können sich die monatlichen Zahlungen für diesen Zeitraum zu einer beachtlichen Summe entwickeln.
Wurde kurzfristig online oder bei einem sogenannten Haustür-Geschäft ein Abonnement abgeschlossen, dass gerne wieder rückgängig gemacht werden würde, gibt es allerdings eine Möglichkeit. Laut dem Paragrafen 355 im BGB gibt es hier ein Widerrufsrecht. Das Abonnement lässt sich also immer innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen nach Abschluss des Vertrages beziehungsweise nach dem Erhalt einer Widerrufsbelehrung rückgängig machen.
Die Kündigung eines Abonnements
Die Frist für die Kündigung darf laut Gesetz höchstens drei Monate betragen. Außerdem muss diese in den AGB deutlich beschrieben sein. Die Frist von drei Monaten heißt, dass die Kündigung aller spätestens drei Monate, bevor die vereinbarte Laufzeit endet, bei dem Anbieter vorliegen muss. Es gibt auch kürzere Kündigungsfristen, abhängig von dem jeweiligen Anbieter.
Die Kündigung sollte immer in schriftlicher Form stattfinden. Hierbei spielt keine Rolle, ob diese per Fax oder per Post übermittelt wird. Es ist auch möglich per E-Mail zu kündigen, wenn dies nicht in den jeweiligen Vertragsbedingungen ausdrücklich ausgeschlossen wird.
Damit eine Sicherheit besteht, dass der Empfänger das Schreiben auch pünktlich bekommen hat und darüber ein Nachweis existiert, sollte die Kündigung per Einschreiben/Rückschein gesendet werden. Dies ist nicht nötig, wenn die Kündigung schon sehr früh eingereicht wird und vor der Frist schon eine Bestätigung der Kündigung durch den Anbieter erfolgt ist.
Das muss in einem Kündigungsschreiben enthalten sein
Offiziell ist für eine Kündigung eines Abonnements keine feste Vorlage nötig. Allerdings bedarf es hier immer bestimmten Angaben, ansonsten lässt sich die Kündigung möglicherweise nicht zweifelsfrei dem richtigen Vertrag oder Abonnenten zuordnen.
Enthalten sein sollten:
- Name und Adresse des Abonnenten
- Abo- oder Vertragsnummer
- wenn es eine gibt: Kundennummer
- das gewünschte Ende des Vertrages (Ablauf der Vertragslaufzeit)
Besonders etabliert hat sich hier die Nutzung der Formulierung, zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu Kündigung. Wenn für die Zahlungen des jeweiligen Abonnements eine Einzugsermächtigung erteilt wurde, sollte diese im Zuge der Kündigung ebenfalls widerrufen werden. Zu empfehlen ist es ebenfalls, um eine schriftliche Bestätigung der Kündigung zu bitten.
Wem das alles zu kompliziert und zu aufwändig ist, kann auch einen der zahlreichen Online Services in Anspruch nehmen, um ein Abonnement online kündigen zu können. Hier wird der gesamte Kündigungsprozess sicher und fachmännischen durch einen Online-Anbieter übernommen.