Verkürzte Gewährleistungsfrist im Gebrauchtwagenhandel: AGB-Klausel unwirksam
Gewährleistungsrecht
Kfz-Händler dürfen die Gewährleistungsfrist für gebrauchte Pkw vertraglich auf ein Jahr beschränken. Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, dass aber eine häufig von Autohändlern dafür verwendete Vertragsregelung unwirksam ist. Nach D.A.S.-Angaben beanstandete der BGH, dass zwei Vertrags-Klauseln in dem Vertrag sich widersprechen, so dass der Verbraucher nicht sicher sein kann, wie lange der Händler haftet.
BGH, Az. VIII ZR 104/14
Hintergrundinformation:
Kauft eine Privatperson einen Gebrauchtwagen von einem gewerblichen Händler, beträgt die Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche zwei Jahre. Durch vertragliche Vereinbarungen kann der Händler diese Frist auf ein Jahr verringern. Innerhalb dieser Zeit haftet der Verkäufer also für Mängel, die bereits beim Kauf vorhanden waren. Innerhalb der ersten sechs Monate der Gewährleistungsfrist gilt per Gesetz die Vermutung, dass der jeweilige Mangel des Fahrzeugs schon bei der Übergabe vorhanden war. Kann der Händler das Gegenteil nicht beweisen, hat der Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche. Nach sechs Monaten liegt die Beweislast beim Käufer. Der Fall: Eine Frau hatte bei einem Autohändler einen Gebrauchtwagen gekauft, der wegen Produktionsfehlern starke Rostprobleme hatte. Der Händler lehnte eine Nachbesserung ab. Die Kundin verlangte von ihm nun Schadenersatz in Höhe der Reparaturkosten von über 2.000 Euro. Der Händler weigerte sich unter Hinweis auf den Kaufvertrag, da die Gewährleistungsfrist von einem Jahr abgelaufen sei.
Das Urteil: Wie die D.A.S. Rechtsschutzversicherung mitteilte, erklärte der Bundesgerichtshof die vertragliche Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr für unwirksam. Der Händler hatte die vom Zentralverband des Kraftfahrzeuggewerbes empfohlenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Stand 3/2008 verwendet. Diese begrenzen einerseits die Gewährleistung für Mängel auf ein Jahr. Andererseits sollte diese Regelung jedoch ausdrücklich nicht für Schadenersatzansprüche gelten. Dafür gab es eine Sonderregelung, die zwar die Haftung auf „vertragswesentliche Pflichten“ begrenzte, aber nichts zu den Gewährleistungsfristen sagte. Dem BGH zufolge kann ein Kunde aus dieser Regelung nicht eindeutig entnehmen, ob denn nun die verkürzte Gewährleistungsfrist gilt oder die gesetzliche Frist von zwei Jahren. Da die Regelung in den Geschäftsbedingungen gegen das gesetzliche Transparenzgebot verstieß, war sie aus Sicht des Gerichtshofes unwirksam. Der Kundin stand damit der Schadenersatz zu.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.04.2015, Az. VIII ZR 104/14