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Widerrufsbelehrungen in Kreditverträgen sind fehlerhaft

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Auch marginale Abweichungen vom Mustertext rechtfertigen Widerruf

Zahlreiche Widerrufsbelehrungen in Kreditverträgen entsprachen seit 2002 nicht den gesetzlichen Anforderungen. Für die Kreditkunden, die über ihre Widerrufsrechte nicht ordnungsgemäß belehrt wurden, eröffnet dies zum Teil die Möglichkeit, heute noch die Kreditverträge zu widerrufen.

Quelle: News Max
Quelle: News Max

So in einem ursprünglich vom LG Mönchengladbach (Az. 3 O 223/10) entschiedenen Fall, in dem es um zwei Kreditverträge ging, die zur Finanzierung der Einlage an zwei geschlossenen Fonds abgeschlossen worden waren. Das Landgericht hatte dort festgestellt, dass die Widerrufsbelehrungen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprachen und ausgeführt:

„Beide Widerrufsbelehrungen sind im Hinblick auf den angegebenen Fristbeginn („Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“) fehlerhaft. Denn das Gesetz stellt nicht nur auf den Erhalt der Belehrung für den Fristbeginn ab, sondern gemäß §§ 355 Abs. 2 S. 3, 492 BGB auch auf die Zurverfügungstellung der Vertragsurkunde, des schriftlichen Antrags des Verbrauchers oder der Abschrift der Vertragsurkunde. Insoweit ist – wie vom BGH bereits wiederholt entschieden (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 01.12.2010, Az. VIII ZR 82/10, Rn. 12, zit. nach juris) – die Formulierung nicht umfassend und verwirrend. Denn der Verbraucher kann der Verwendung des Wortes „frühestens“ zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt.“

Das Landgericht verurteilte daher die kreditgebende Bank zur Zahlung von rund 35.000 € einschließlich Zinsen und stellte fest, dass der Kreditnehmer der Bank die Fondsanteile übertragen muss und aus den Kreditverträgen keine weiteren Zahlungen an die Bank schuldet.

Vor dem Bundesgerichtshof erkannte die Bank nun die Ansprüche des Klägers an, so dass am 10. Dezember 2013 (Az. XI ZR 20/13) ein Anerkenntnisurteil erging, mit dem das Urteil des Landgericht Mönchengladbach rechtskräftig wurde.

Der eigentlich marginal wirkende Fehler in der Formulierung der Widerrufsbelehrung durch die Bank hatte damit weitreichende Wirkungen sowohl für den Kläger, als auch über die von der Bank an diesen zu zahlenden rund 35.000 € hinaus, für andere Bankkunden, in deren Widerrufsbelehrung für einen Kreditvertrag ebenfalls die Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“ enthalten ist.

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