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Wie Sie Ihre Kinder mit einer Sorgerechtsverfügung schützen

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Einsam, verzweifelt, unbehütet: Die Vorstellung, Kinder während einer plötzlich eintretenden Krankheit oder nach einem Unfall sich selbst überlassen zu müssen, quält viele. Gerade wenn das eigene Heim voller Leben steckt, ist es für Eltern unglaublich schwer, sich mit den Folgen für ihren minderjährigen Nachwuchs im Alltag auseinanderzusetzen.

So haben nur wenige Deutsche Verfügungen für den eigenen Krankheits- oder Todesfall getroffen – eine alarmierende Vorsorgelücke für Betroffene wie Angehörige. Und insbesondere ein Versäumnis, das jährlich eine Vielzahl von Kindern trifft. Denn leider herrscht der Irrglaube vor, dass im Ernstfall automatisch Taufpaten oder Verwandte wie Geschwister oder Großeltern als Sorgeberechtigte einspringen können.

 Foto: Kzenon/fotolia.com/Monuta Versicherungen/spp-o
Foto: Kzenon/fotolia.com/Monuta Versicherungen/spp-o

Eltern und speziell alleinerziehende Mütter oder Väter sollten daher frühzeitig vorsorgen und das Gespräch mit Vertrauten suchen, die die Kinder aufnehmen können. Das reicht aber noch nicht. Denn: Ohne eine schriftliche Sorgerechtsregelung entscheidet allein das Vormundschaftsgericht über einen geeigneten Vormund. Mit einem rechtsgültigen Dokument hingegen können Eltern benennen, wer sich um die gemeinsamen Kinder kümmern soll.

„Auch bei einer vorliegenden Sorgerechtsverfügung trifft das Vormundschaftsgericht die letzte Entscheidung. Denn schließlich kann sich an der Situation des im Dokument bestimmten Sorgeberechtigten immer etwas geändert haben“, erläutert Walter Capellmann, Hauptbevollmächtigter der Monuta N.V. Niederlassung Deutschland. Neben der grundsätzlichen Frage, ob sich die Kinder bei der benannten Person wohlfühlen, ist es daher entscheidend zu klären, ob der Berechtigte – der volljährig sein muss – auch finanziell in der Lage ist, die Versorgung zu tragen.

„Vielen Eltern fällt eine so folgenreiche Entscheidung schwer. Daher ist es wichtig zu wissen, dass sie sich nicht auf eine Person festlegen müssen. Vater und Mutter dürfen auch unterschiedliche Vertraute bestimmen“, so Capellmann. „Für die Benennung des Vormunds gilt dann die Wahl des zuletzt verstorbenen Elternteils.“ Außerdem sollten Ersatzpersonen sowie nicht infrage kommende Personen aufgeführt werden.

Mithilfe vorgefertigter Vordrucke können Eltern die Sorgerechtsverfügung leicht erstellen. Diese muss immer handschriftlich verfasst und unterschrieben sein. Es empfiehlt sich danach, das Dokument an einem sicheren Ort aufzubewahren – etwa zu Hause, bei einer privaten Hinterlegungsstelle wie der GFVV mbH (www.gfvv24direkt.de) oder auch bei einer vertrauenswürdigen Person.

Eine kostenlose, juristisch geprüfte Sorgerechtsverfügung und weitere Informationen erhalten Sie auf www.monuta.de/trauerfallratgeber/sorgerechtsverfuegung

Quelle: akz

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