Nürnberg – Mit dem Start ins neue Jahr folgen viele Änderungen in Sachen Buchhaltung. Zum 1. Januar 2017 sind mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (kurz: StModernG) viele steuerliche Neuregelungen in Kraft getreten. Worauf kleine bis mittelständische Unternehmen deshalb künftig beim Rechnungswesen achten müssen, erklärt der Steuerexperte Paul-Alexander Thies, Geschäftsführer des Online-Buchhaltungstools Billomat.
1. Lohnabrechnungen updaten: Mehr Mindestlohn
Erst 2015 eingeführt, steigt nun der gesetzlich vorgeschriebene Mindestlohn von 8,50 auf 8,84 Euro pro Stunde. Zu diesem Entschluss kam die Mindestlohnkommission von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Damit verdienen Mindestlohnbezieher und Bezieherinnen mit einer Vollzeitstelle rund 55 Euro monatlich mehr auf dem Lohnzettel. Für Unternehmen bedeutet das: Die Gehaltsüberweisungen müssen aktualisiert werden.
2. Pensionsvorsorge: Wird nun leichter
Die Mitarbeiter bei der Altersvorsorge zu unterstützen, wird nun einfacher. Mit der Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steigt auch der Teil des Gehalts, den der Arbeitgeber steuer- und abgabenfrei in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds investieren kann. Genauer gesagt, klettert der geförderte Höchstbetrag von 2.976 auf 3.048 Euro pro Jahr.
3. Weniger Papierkram: Lieferscheine schneller wegwerfen
Sich auftürmende Lieferscheine gehören mit den Neuerungen in Sachen Aufbewahrungsfristen auch der Vergangenheit an. Bisher mussten Firmen Lieferscheine mindestens sechs Jahre aufbewahren. Nun soll für empfangene Belege die Aufbewahrungsfrist künftig mit dem Erhalt der Rechnung enden. Eine Ausnahme gibt es bei all jenen Firmen, die Lieferscheine auch als Buchungsbelege verwenden. Dort müssen die Unterlagen weiterhin für zehn Jahre für eventuelle Steuerprüfungen vorgehalten werden.
4. Achtung: Neue Lohnsteuertabelle für Mitarbeiter
Alle Unternehmer, die Angestellte beschäftigen, aufgepasst: Ab 2017 muss bei der Lohnbuchhaltung die neue Lohnsteuertabelle berücksichtigt werden, die es hier zum Download gibt. Zudem wurde die Grenze für die vierteljährliche Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen von 4.000 Euro auf 5.000 Euro angehoben. Für Unternehmen bedeutet das: Anmeldungen zur Lohnsteuer müssen zukünftig erst ab 5.000 Euro monatlich abgegeben werden.
5. Korrektes Digitalisieren: Neue Pflichten für die IT-gestützte Buchhaltung
Seit dem ersten Januar diesen Jahres müssen alle elektronischen Aufzeichnungssysteme für Geschäftsvorgänge den Anforderungen dem GoBD[1] gerecht werden. Darunter fallen, um nur einige zu nennen, die Lohnbuchhaltungs- und Finanzführungssysteme, elektronische Kassenanlagen, die Zeiterfassung und vieles weitere, welche im Detail hier aufgelistet sind. Für Unternehmen bedeutet das: Aus allen steuerrelevanten Unterlagen muss hervorgehen, dass die Daten korrekt gespeichert und aufbewahrt werden. Zudem muss das verwendete Programm für die Erfassung der Dateien beschrieben und dem Finanzamt gegenüber erklärt werden.
Fazit: Erste Schritt aus dem Steuerdschungel
Eines steht fest: Deutschland ist mit seinen verschiedenen Steuerregelungen und der Zettelwirtschaft ein großes bürokratisches Buchhaltungs-Labyrinth. Die neusten Änderungen sind erste Schritte zur Vereinfachung. Davon profitieren nicht nur kleine bis mittelständische Unternehmen und die Finanzverwaltung, sondern vor allem der Arbeitnehmer.
Quelle: Mashup Communications GmbH/Billomat GmbH & Co. KG