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Aufzüge: Neue Plakettenpflicht ab 1. Juni 2015

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Köln – Vielen Benutzern von Aufzügen gibt sie ein gutes Gefühl: Die Prüfplakette. Doch bislang gab es keine Verpflichtung, nach einer erfolgreich absolvierten Prüfung eine Plakette anzubringen. „Für viele Betreiber beeinträchtigt eine Plakette die Optik der Aufzugskabine“, sagt Thomas Pfaff, bei TÜV Rheinland Geschäftsfeldleiter für Aufzugsanlagen in Deutschland. „Leider wird dabei oft übersehen, dass sie gerade für ängstliche Menschen eine beruhigende Signalwirkung hat“, so der Experte. So fuhren bislang viele Aufzüge ohne den wichtigen Aufkleber. Dies soll nun anders werden. Ab dem 1. Juni gilt die neue Betriebssicherheitsverordnung. Der Gesetzgeber hat hier unter anderem die Plakettenpflicht als neue Anforderung verankert. Damit ist der Betreiber der Anlage zukünftig neben der Einhaltung der Prüf- und Wartungsintervalle auch für die Kennzeichnung durch einen Aufkleber verantwortlich.

Quellenangabe: "obs/TÜV Rheinland AG"
Quellenangabe: „obs/TÜV Rheinland AG“

Durch die Plakettenpflicht könnte sich eine Lösung für ein weiteres Problem abzeichnen: die hohe Zahl der nicht geprüften Aufzüge in Deutschland. Nach Schätzungen von Experten der Prüforganisationen kommen bei rund 150.000 Anlagen in Deutschland die Betreiber ihren Pflichten nicht nach und ignorieren die vorgeschriebene Prüfung. So konnte man bei Betreten der Kabine bislang nicht immer sicher sein, tatsächlich in einem geprüften Aufzug zu fahren. „Spätestens nach einem Jahr, also im Juni 2016, müsste in alle Aufzügen eine Plakette kleben“, so Thomas Pfaff. Denn die neue Verordnung sieht weiterhin einen jährlichen Prüfzyklus vor.

Ein vorschriftsmäßig betriebener Aufzug muss in Deutschland jährlich durch eine zugelassene Überwachungsstelle, wie beispielsweise TÜV Rheinland geprüft werden. Es findet im Wechsel eine Zwischenprüfung und eine Hauptprüfung durch speziell ausgebildete Sachverständige statt. Dabei werden unter anderem Notrufsystem, Fahrverhalten, Sicherheits- und Nothaltvorrichtungen, elektrische Gefährdungen und die Funktion der Fahrkorbtüren einer intensiven Prüfung unterzogen. Bei einer akuten Gefährdung durch gefährliche Mängel wird der Betreiber des Aufzuges aufgefordert, diesen sofort stillzulegen und erst nach Reparatur und erfolgreicher Nachprüfung wieder in Betrieb zu nehmen. Besteht auch bei anderen Mängeln eine mögliche Gefährdung für die Nutzer der Anlage, wird ebenfalls eine Nachprüfung vereinbart.

Quelle: ots

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