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Fußgänger mit Smartphones gefährden Straßenverkehr

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Im Schadenfall hilft die private Haftpflichtversicherung

Eine SMS tippen, mit der Freundin telefonieren oder mit Ohrstöpseln Musik hören: Rund jeder sechste Fußgänger lässt sich einer aktuellen Studie zufolge inzwischen vom Smartphone ablenken. Das gab die Dekra-Unfallforschung bekannt. Eine Ordnungswidrigkeit ist die Handy-Nutzung zwar nicht, allerdings sehr gefährlich. Beim Überqueren der Straße werden so schnell mal die rote Ampel, ein Auto oder ein Radfahrer übersehen. Ein Unfall ist dann manchmal unausweichlich und kann richtig ins Geld gehen – vor allem dann, wenn etwa Personen dabei verletzt werden. „Wer einem anderen einen Schaden zufügt, egal, ob aus Leichtsinn, Missgeschick oder vorsätzlich, muss dafür geradestehen. Im Zweifel haftet der Verursacher lebenslang mit seinem gesamten Vermögen“, erklärt Fachjournalist Martin Blömer vom Verbraucherportal Ratgeberzentrale.de.

Foto: djd/www.DEVK.de/iStock
Foto: djd/www.DEVK.de/iStock

Wer springt ein, wenn andere keine Haftpflichtpolice haben?

Eine Privat-Haftpflichtversicherung ist daher nach Ansicht von Experten unverzichtbar. Dennoch haben nach Angaben des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) bundesweit immer noch 15 Prozent der Haushalte keinen Schutz. Gerade Geringverdiener verzichteten oft auf eine Haftpflichtversicherung – und könnten im Schadensfall keine Entschädigung leisten. „Sinnvoll ist es daher, wenn die eigene Haftpflichtversicherung eine sogenannte Forderungsausfalldeckung enthält und in einem solchen Fall einspringt“, erklärt Thomas Doll, Leiter der Hauptabteilung Sach-/HUK-Betrieb bei der DEVK.

Was eine gute Haftpflichtversicherung leisten sollte

Eine gute Privat-Haftpflichtversicherung sollte aber noch weitere Extra-Leistungen umfassen. Viel Ärger erspart man sich etwa, wenn die Haftpflicht Schäden übernimmt, die von Kindern unter sieben Jahren verursacht werden. Eigentlich sind diese Kinder per Gesetz deliktsunfähig. „Haben Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt, sind sie nicht verpflichtet, für den Schaden ihres Sprösslings aufzukommen. Doch Auseinandersetzungen mit dem Geschädigten sind hier oft vorprogrammiert. Unangenehm ist dies vor allem bei Bekannten und Verwandten“, weiß Thomas Doll. Sinnvoll für den Alltag könne es beispielsweise auch sein, wenn die Police für Schäden bei sogenannten Gefälligkeitsleistungen aufkomme, etwa wenn man bei der Nachbarin im Urlaub die Blumen gieße und eine teure Vase zu Bruch gehe oder beim Umzug des Freundes Möbel beschädigt würden. Auch eine Neuwertentschädigung für Sachschäden, die Mieter in einer Wohnung anrichten – etwa die Beschädigung eines Waschbeckens – sollte zum Leistungskatalog gehören.

Auf die Versicherungssumme kommt es an

Generell sollten Verbraucher darauf achten, eine ausreichend hohe Versicherungssumme zu vereinbaren. Besonders wenn Personen zu Schaden kommen, können Forderungen durch Krankenhausaufenthalte und Verdienstausfälle leicht in die Millionen gehen. „Übersteigt der Schaden die Versicherungssumme, bleibt der Versicherte auf den Restkosten sitzen“, warnt Thomas Doll.

Quelle: djd

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