Wie kann möglichst viel Energie gespart werden? Die Frage beschäftigt momentan auch viele Unternehmen. Dürfen Unternehmen Homeoffice anordnen, um die eigenen Energiekosten gering zu halten? Inwieweit dürfen sie die Temperatur am Arbeitsplatz vorgeben? Antworten auf diese Fragen hat die Arbeitsrechtskanzlei Wittig Ünalp.
Das Gas wird knapp und die Politik diskutiert, ob eine Homeoffice-Pflicht eingeführt werden darf, um Energie zu sparen. Aber ist das rechtlich durchsetzbar? „Grundsätzlich ist das möglich“, sagt Karsten Kahlau, Rechtsanwalt in der Arbeitsrechtskanzlei Wittig Ünalp. „Die Covid-19-Pandemie hat jüngst gezeigt, dass in Ausnahmesituationen durch den Gesetzgeber auch relativ kurzfristig eine Homeoffice-Pflicht eingeführt werden kann.“
Andernfalls benötigen Unternehmen allerdings die Zustimmung ihrer Mitarbeitenden zur Arbeit im Homeoffice. Die Kanzlei Wittig Ünalp empfiehlt, betriebliche Vereinbarungen aufzusetzen, die hierfür die Rahmenbedingungen vorgeben. „Die Verordnung sollte aber in jedem Fall mit einem Arbeitsrechtsprofi erstellt werden, um wichtige Details zu regeln“, empfiehlt Kahlau.
Homeoffice: Wer zahlt Gas und Strom?
Müssen sich Arbeitgebende an den Strom- und Heizungskosten beteiligen, wenn die Mitarbeitenden im Homeoffice arbeiten? „Das kommt auf den Einzelfall an“, sagt Karsten Kahlau. „Wenn die Mitarbeitenden nur teilweise oder vorübergehend im Homeoffice arbeiten, also auch über einen physischen Arbeitsplatz im Betrieb der Arbeitgebenden verfügen und diesen jedenfalls zeitweise nutzen, haben sie keinen Anspruch auf eine Kostenübernahme oder Beteiligung. Sie können die Kosten aber über die Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen.“ Bis zu 5 Euro pro Tag im Homeoffice können dabei veranschlagt werden.
Wenn die Mitarbeitenden aber dauerhaft in den eigenen vier Wänden für das Unternehmen tätig sind, müssen diese sich sowohl an den Internet- und Telefon- wie auch den Heiz- und Stromkosten beteiligen. Fachanwältinnen und -anwälte für Arbeitsrecht können dabei helfen, rechtskräftige Pauschalen für die Kostenbeteiligung festzulegen.
Wer hat die Hoheit über die Temperatur am Arbeitsplatz?
Seit dem 01.09.2022 gilt die neue Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV). Sie besagt unter anderem, dass öffentliche Gebäude nur noch bis höchstens 19 Grad geheizt werden dürfen. Das heißt, wer in einem Büro im öffentlichen Dienst arbeitet, hat eine klare Vorgabe für die Temperatur am Arbeitsplatz. Aber wie sieht es in anderen Betrieben aus? Dürfen Unternehmen die Temperaturen am Arbeitsplatz vorgeben? Nein. Paragraf 3a der Arbeitsstättenverordnung besagt, dass die Raumtemperatur an Arbeitsplätzen „gesundheitlich zuträglich“ sein muss. Die Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR A3.5 Raumtemperatur) konkretisiert diesen Grundsatz mit genauen Temperaturangaben: Bei sitzender leichter Arbeit muss die Raumtemperatur bei mindestens 20 Grad, bei mittlerer Belastung bei 19 Grad liegen. Bei leichten Tätigkeiten im Stehen ist ebenfalls eine Raumtemperatur von 19 Grad vorgeschrieben. Handelt es sich um eine mittlere Arbeitsschwere gibt die ASR 17 Grad und bei schwerer Arbeit im Stehen 12 Grad vor. „Je nach Art der anfallenden Tätigkeiten können aber auch Besonderheiten bestehen“, sagt Karsten Kahlau. „Im Einzelfall kann es daher ratsam sein, einen Fachanwalt zu konsultieren.“
Quelle: Wittig Ünalp Rechtsanwälte PartGmbB