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Airlines ignorieren 80 Prozent der Entschädigungsansprüche

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Berlin – Von der letzten Abfahrt im Pulverschnee bis zum Anbräunen auf den Kanaren – die Osterferien sind ein beliebter Reisezeitraum. Wenn der Urlaubsflieger jedoch Verspätung hat oder ganz gestrichen wird, heißt es: Ärger statt Erholung. Hinzu kommt: Viele Fluggesellschaften blocken berechtigte Entschädigungsansprüche der Fluggäste ab. „Airlines ignorieren in circa 80 Prozent der berechtigten Ansprüche die Kontaktversuche von Fluggästen, um nicht zahlen zu müssen. Oft wird auch versucht, die Betroffenen mit einem Fluggutschein günstig abzuspeisen“, erklärt Hendrik Noorderhaven, Chef des Fluggastrechts-Dienstleisters EUclaim.

Quellenangabe: "obs/EUclaim/iStock/enviromantic"
Quellenangabe: „obs/EUclaim/iStock/enviromantic“

EU-Verordnung regelt Passagierrechte

Wenn die Maschine später als drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit ihren Zielflughafen erreicht, haben Passagiere Anspruch auf 250 bis 600 Euro Entschädigung. Das regelt seit 2005 die Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 der EU. „Finanziell entschädigt werden Passagiere dann, wenn die Airline selbst für die Verspätung oder den Flugausfall verantwortlich ist. Die Fluggesellschaft muss auch zahlen, wenn technische Defekte, zum Beispiel eine beschädigte Gangway, den Abflug verzögern“, so Noorderhaven. In diesen Fällen helfen Dienstleister wie EUclaim Reisenden, Airlines in die Haftung zu nehmen. Keinen Anspruch auf Entschädigung haben Osterurlauber, wenn außergewöhnliche Umstände wie zum Beispiel ein Streik der Fluglotsen oder eine Terrorwarnung zur Verspätung oder Streichung ihres Fluges führen.

Flüge im Rahmen einer Pauschalreise

Der Entschädigungsanspruch gilt unabhängig davon, ob der Flug individuell oder, wie zu Ostern beliebt, als Teil einer Pauschalreise gebucht wurde. Allerdings gelten Ansprüche gegenüber Reiseveranstaltern erst ab einer Verspätung von über vier Stunden. In der Regel erhalten Urlauber für jede Stunde Verspätung dann fünf Prozent des Tagesreisepreises zurück. Auf die Verspätung muss der Veranstalter zudem unverzüglich hingewiesen und Mängel bis spätestens vier Wochen nach der Reise geltend gemacht werden. Einfacher ist es für Pauschalreisende daher oft, mit Hilfe von Dienstleistern wie EUclaim die Entschädigung direkt gegenüber der Airline einzufordern. Dazu kommt: Ansprüche können bis zu drei Jahre rückwirkend geltend gemacht werden. Wichtig jedoch: Urlauber können nicht zusätzlich zu einer Ausgleichszahlung von der Fluggesellschaft eine Minderung des Reisepreises vom Reiseveranstalter verlangen. Vielmehr kann die Entschädigungssumme der Airline auf den Anspruch auf Schadenersatz durch den Reiseveranstalter angerechnet werden.

Quelle: ots

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