Geschäftsführer im (Un-)Ruhestand: Beratervertrag hilft Steuern sparen
Wer als Geschäftsführender Gesellschafter über das Pensionsalter hinaus für seine Firma tätig sein will, sollte sich die vertraglichen Grundlagen genau überlegen. „Steuerlich ist es meist vorteilhafter, den Geschäftsführer-Vertrag zu beenden und stattdessen einen Beratervertrag abzuschließen“, so Dipl.-Kaufmann Wolfgang S. Köck, Steuerberater und Partner bei der Datag Steuerberatungsgesellschaft aus Bad Reichenhall. Die Kanzlei ist Mitglied der LKC-Gruppe, eine der führenden Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften in Deutschland.
Der Hintergrund: GmbH-Chefs haben sich nach dem Ende ihrer aktiven Dienstzeit in der Regel eine Betriebsrente zusagen lassen, beispielsweise in Form einer Pensionszusage. Das Problem: Wenn der Chef Betriebsrente und Gehalt gleichzeitig bezieht, liegt aus steuerlicher Sicht eine „verdeckte Gewinnausschüttung“ vor. Doppelter Nachteil: Die Firma kann das Gehalt nicht mehr als Betriebsausgabe absetzen. Und der GmbH-Chef muss seine Einkünfte als Gewinnanteil versteuern, es fällt für ihn also Abgeltungsteuer an.
„Besser ist daher ein Beratervertrag zu branchenüblichen Konditionen“, erläutert Köck. Das Honorar kann der Ex-Geschäftsführer dann neben seiner Pension ganz regulär versteuern. „Wichtig ist, dass im Vertrag die Aufgaben möglichst präzise definiert werden, also beispielsweise eine Tätigkeit in Marketing und Vertrieb“, so Köck weiter. Wichtig: Die Geschäftsführung selbst darf nicht zu den Aufgaben im Beratervertrag gehören.
Beispielrechnung (Gesellschafter-Geschäftsführer mit 120.000 Euro Gehalt jährlich und 60.000 Euro Betriebsrente)
Setzt der Gesellschafter-Geschäftsführer seinen Vertrag im Ruhestand fort, muss er die 120.000 Euro als Gewinnanteil mit 25% (also 30.000 Euro) versteuern. Hinzu kommen noch einmal die Steuern auf seine Betriebsrente. Bei einem angenommenen persönlichen Steuersatz von 45% sind dies weitere 27.000 Euro. Die jährliche Steuerlast beträgt also 57.000 Euro.
Steuerlich besser fährt er mit einem Beratervertrag: Hier wird das Honorar – angenommen ebenfalls 120.000 Euro im Jahr – zusammen mit der Betriebsrente von 60.000 Euro zum individuellen Steuersatz (45%) versteuert. Von diesen 81.000 Euro Steuerlast abzuziehen ist allerdings die Steuerersparnis der GmbH in Höhe von 30% auf die gezahlten 120.000 Euro – also 36.000 Euro. Die gesamte Steuerlast beträgt damit nur noch 45.000 Euro. Gegenüber dem ersten Beispiel ist dies eine Ersparnis von 12.000 Euro pro Jahr.
Autor: Wolfgang Köck