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Gründertipp: Kleinunternehmer – ja oder nein?

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Achtung: Entscheidung ist unter Umständen für fünf Jahre bindend!

Zu Beginn ihres Geschäftslebens stehen viele Existenzgründer vor der Frage: Kleinunternehmer – ja oder nein? Wird im ersten Geschäftsjahr ein Umsatz von nicht mehr als 17.500 Euro erwartet, können Gründer als Kleinunternehmer starten. Doch das lohnt sich nicht für alle – und kann unter Umständen große finanzielle Einbußen bedeuten!

Zunächst einmal macht die Kleinunternehmerregelung vieles einfacher. So gelten für Kleinunternehmer vereinfachte steuerliche Aufzeichnungspflichten. Insbesondere entfällt die monatliche oder vierteljährliche Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen an das Finanzamt, da sich keine Zahllast beziehungsweise kein Erstattungsanspruch ergibt. Denn der Kleinunternehmer darf in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen und ist darüber hinaus vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

Bildnachweis: Elisabeth Teusch / LKC Dr. Karpf & Partner - Bestfall GmbH
Bildnachweis: Elisabeth Teusch / LKC Dr. Karpf & Partner – Bestfall GmbH

Und genau hier liegt für viele Existenzgründer der Haken: Gerade zu Geschäftsbeginn sind oft größere Anschaffungen nötig, für die der Gründer 19 Prozent Umsatzsteuer an den Verkäufer zahlt. Kleinunternehmer dürfen sich die gezahlte Umsatzsteuer, so für den Kauf von Waren, Geschäftsausstattung oder Fahrzeugen, nicht vom Finanzamt zurückzahlen lassen. Der Gründer hat also die Wahl: Entscheidet er sich gegen die einfachere Kleinunternehmerregelung, wird er steuerlich wie jeder andere Unternehmer behandelt und kann die gezahlte Umsatzsteuer, Vorsteuer genannt, vom Finanzamt zurückverlangen. Gerade bei größeren Investitionen lohnt sich das finanziell auf jeden Fall.

Bei der Unternehmensgründung wird dem Finanzamt mitgeteilt, ob die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen wird oder nicht. Gründer, die zunächst als Kleinunternehmer starten, können bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung zur Regelbesteuerung wechseln. Der Widerruf gilt immer ab Beginn eines Jahres – gegebenenfalls auch rückwirkend mit der Folge, dass entsprechende Rechnungen zu berichtigen sind. Die Entscheidung zur Regelbesteuerung ist für die nächsten fünf Jahre bindend und kann nur nach deren Ablauf rückgängig gemacht werden! Laut Gesetz ist der Wechsel nicht an eine Schriftform gebunden. Es genügt also, ab dem 1. Januar in seinen eigenen Rechnungen die Umsatzsteuer auszuweisen und beim Finanzamt pünktlich die Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen. In der Praxis ist es jedoch besser, dem Finanzamt den Wechsel anzuzeigen und sich über seine künftigen steuerlichen Verpflichtungen zu informieren.

Für Kleinunternehmer gilt: Sie müssen ihren Geschäftssitz in Deutschland haben und ihre Umsätze dürfen im vergangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überschritten haben. Für Neugründer gilt der voraussichtliche Umsatz. Wird die Tätigkeit jedoch im laufenden Jahr aufgenommen, so wird der angenommene Umsatz auf das ganze Jahr hochgerechnet. Ein Beispiel: Die Tätigkeit beginnt am 1. Juli und der Jungunternehmer erwartet für das restliche halbe Jahr einen Umsatz von 12.000 Euro. Der Jahresgesamtumsatz beträgt demnach 24.000 Euro. Damit ist die Kleinunternehmerregelung für den Gründer nicht anwendbar.

[infobox style=’regular‘ static=’1′] Zur Autorin:

Dipl.-Betriebswirtin (FH) Elisabeth Teusch ist Steuerberaterin und Partnerin bei LKC Dr. Karpf & Partner in Gmund am Tegernsee. Ihre Beratungsschwerpunkte liegen in der steuerlichen Beratung von Privatpersonen und inhabergeführten Mittelstandsunternehmen, Jahresabschlüssen und Steuererklärungen sowie in der betriebswirtschaftlichen Beratung, insbesondere bei der Erstellung von Geschäfts- und Liquiditätsplänen. LKC Dr. Karpf & Partner ist Mitglied bei der LKC-Gruppe, eine der führenden Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften in Deutschland. [/infobox]

Quelle: BESTFALL GmbH

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