Die IT-Sicherheit ist nur so gut wie das schwächste Glied der gesamten Kette – in den meisten Fällen ist das der einzelne Mitarbeiter. Das gilt insbesondere bei der Einstellung neuer Mitarbeiter, aber auch beim Austritt von Mitarbeitern. „Neu eingestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen zum einen in ihre neue Aufgabe eingearbeitet werden. Zum anderen jedoch auch in die unternehmensinternen Gepflogenheiten und Verfahrensweisen. Dazu gehört auch, über die Strategie zur Informationssicherheit und die einzuhaltenden Sicherheitsmaßnahmen zu informieren“, macht Christian Heutger, IT-Sicherheitsexperte, aufmerksam. Der CTO wird konkret: „Neue Mitarbeiter müssen in die wichtigsten IT-Systeme eingewiesen werden, die IT-Verantwortlichen sowie -Ansprechpartner kennenlernen und die Sicherheitsziele des Unternehmens kennen.“
Zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses muss geklärt werden, worauf ein Mitarbeiter Zugriff erhält. Hier gilt: So wenig wie möglich, so viel wie nötig. Zu regeln ist auch, welche Daten auf welchen Geräten gespeichert werden dürfen. Hier bieten sich Sicherheitsrichtlinien an, die fürs gesamte Unternehmen verbindlich gelten. „Einfacher wird das Ganze, wenn die Informationen in Datenschutzklassen und Verantwortlichkeiten unterteilt werden. Beispielsweise in die Klassen Null bis Drei, wobei Daten der Klasse Null keiner Vertraulichkeit unterliegen und die der Klasse Drei höchster Vertraulichkeit“, rät Heutger. Ebenfalls vor dem Eintritt ins Unternehmen ist zu klären, wie mit Daten jedweder Art umgegangen wird. Beispiele sind hier etwa die vertrauliche Vernichtung von sensiblen Daten, die Datensicherung oder das Weiterleiten von Informationen intern sowie extern. Daneben muss festgehalten werden, was nach dem Austritt eines Mitarbeiters mit den Daten auf seinem Rechner passiert, wer darauf in welchem Umfang zugreifen darf.
Im Verlauf eines Arbeitsverhältnisses sammeln sich sehr viele Daten an, die auf Rechnern oder auf externen Tools wie Smartphone, USB-Stick und Tablet gespeichert werden. „Es muss geklärt sein, dass bei Weggang eines Mitarbeiters geschäftliche Daten keinesfalls mitgenommen werden dürfen. Das bedeutet, dass sichergestellt werden muss, dass weder eine Datensicherung, zum Beispiel auf einem USB-Stick, erfolgen darf, noch die Daten auf andere Art in das neue Unternehmen umziehen. Sämtliche Dokumente und Informationen unterliegen dem Datenschutz und sind somit im Unternehmen zu belassen“, so Christian Heutger. Der ausscheidende Mitarbeiter sollte zudem verpflichtet werden, alle ihm zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel, inklusive externer Speichermedien, bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses herauszugeben.
„In vielen Unternehmen ist es Mitarbeitern gestattet, private E-Mails auf dem Firmenrechner zu verwalten. Auch hier muss eine klare Regelung darüber her, was mit diesen E-Mails und den gespeicherten Informationen des E-Mail-Accounts nach Ausscheiden des Mitarbeiters geschieht“, gibt Heutger in Hinblick auf das Fernmeldegeheimnis einen Hinweis. Denn greift ein Unternehmer ohne Erlaubnis auf den E-Mail-Account eines Ex-Mitarbeiters zu, kann er sich strafbar machen. „Bezüglich der Löschung privater Daten in E-Mail-Accounts, IT-Systemen, Telefonen und so weiter verfassen Unternehmen deshalb idealerweise eine Pflichtenliste“, so der Experte weiter.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist das Thema Verschwiegenheit: Auch nach dem Ausscheiden eines Mitarbeiters bleiben sämtliche Verschwiegenheitserklärungen in Kraft. Keine während der Arbeit erhaltenen Informationen dürfen weitergegeben werden. Zudem sollte ausgeschiedenen Mitarbeitern der Zugang zum Firmengelände, vor allem zu den Räumlichkeiten der IT-Sicherheit, untersagt werden. „Dies gilt übrigens auch bei Funktionsänderung von Mitarbeitern. Dann ist zu prüfen, inwieweit Zutrittsberechtigungen zu bestimmten Räumlichkeiten anzupassen sind“, ergänzt Heutger.
Quelle: PSW GROUP