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Königsweg für die Personalbindung: Betriebliche Altersversorgung und Mitarbeiterbeteiligung verknüpfen

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Nürnberg – Die deutsche Wirtschaft boomt. Fachkräfte zu gewinnen und langfristig an das Unternehmen zu binden wird immer schwieriger. Bislang war das Angebot einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) dafür ein probates Mittel. Doch in der Niedrigzinsphase verlieren versicherungsausgelagerte Modelle an Attraktivität. Das gilt aber auch für die gesetzliche Rente oder die Riester-Rente. Einen Ausweg bietet die Verknüpfung einer intelligenten bAV mit der Beteiligung der Mitarbeiter am Unternehmen (MAB).

„Mitarbeiterbeteiligung und betriebliche Altersversorgung können dennoch zu einer attraktiven Strategie für die Bindung von Fachkräften kombiniert werden“, betont Dr. Rolf Leuner von Rödl & Partner, der als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater die Beratung im Bereich Mitarbeiterbeteiligung/bAV leitet. „Sowohl für den Unternehmer als auch für die Arbeitnehmer ergeben sich daraus erhebliche steuerliche Anreize. Früher hieß es, die Modelle kannibalisieren sich gegenseitig. Die Zeiten sind vorbei. Auf geschickte Weise verzahnt, bilden sie den Königsweg für die moderne Personalarbeit.“

Anders als die betriebliche Altersversorgung dient eine Mitarbeiterbeteiligung einem verstärkten Leistungsanreiz der Arbeitnehmer durch die Teilhabe am künftigen Erfolg eines Unternehmens. Wird kein Gewinn erwirtschaftet, entfällt eine Vergütung aus der Mitarbeiterbeteiligung – im Gegensatz zur regelmäßig leistungsunabhängigen betrieblichen Altersversorgung.

„Mitarbeiter werden durch die MAB zum Verbleib im Unternehmen motiviert. Im Fall einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten sie lediglich ihren Kapitaleinsatz zurück, partizipieren aber nicht an der Wertsteigerung ihres Arbeitgebers“, betont Dr. Michael S. Braun, Leiter der Arbeitsrechtspraxis von Rödl & Partner. „Über eine geschickte vertragliche Regelung kann dieser Anreizfaktor verankert werden, ohne dass Arbeitnehmer den Verlust ihrer eingezahlten Gelder befürchten müssen.“

MAB-Modelle steigern das Image eines Unternehmens in der Öffentlichkeit im Vergleich zu reinen Lohnzahlern, da im Erfolgsfall die Eigner den Unternehmenswertzuwachs bzw. Ergebniszuwachs mit ihrer Belegschaft partnerschaftlich teilen. Zudem erhöht eine MAB im Gegensatz zur bAV das Rating, weil dem Unternehmen durch eine Kapitalbeteiligung neue Liquidität von der Belegschaft zugeführt wird.

Während sich die MAB auf die Lebensphase des Mitarbeiters im aktiven Arbeitsleben fokussiert, ist die bAV ausschließlich darauf ausgerichtet, einen Beitrag zur Sicherung des Lebensstandards des Arbeitnehmers nach Beendigung der aktiven Erwerbstätigkeit zu leisten. Damit bildet die bAV neben der betragsmäßig immer unsichereren gesetzlichen Rente und der privaten Vorsorge eine 3. Säule im System der Altersvorsorge. Die Beträge des Arbeitgebers zu einer betrieblichen Altersversorgung für den Arbeitnehmer sind Bestandteil der Vergütung, da hierdurch Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber oder einer dritten Versorgungseinrichtung entstehen. Steuerlich werden die Beiträge bei korrekter Gestaltung gestundet. Der Arbeitnehmer muss die Beträge dann erst versteuern, wenn die Rente ausgezahlt wird.

MAB und bAV sind – dem Lebenszyklus des Mitarbeiters entsprechend – von Einzahlung wie Wirkung her zeitlich vorgelagert. „Damit ist eine Mitarbeiterbeteiligung geradezu prädestiniert dazu, während der Arbeitsphase des Mitarbeiters genutzt und bei Eintritt in das Rentenalter in eine Altersversorgung – am besten brutto für netto – umgewandelt zu werden“, betont Leuner. „Das gilt umso mehr angesichts sinkender oder gar entfallender Garantiezinssätze von Lebensversicherungen.“

Kombinationsmöglichkeiten für MAB und bAV

Möglich ist beispielsweise, eine erfolgsabhängige bAV anzubieten. Hierbei wird die Höhe der Ansprüche eines Arbeitnehmers auf spätere Versorgungsleistungen in Abhängigkeit von der Ertragsentwicklung des Unternehmens ab Zusage der betrieblichen Altersversorgung bemessen. Ein anderer Ansatz besteht darin, eine bereits erdiente, aber noch nicht fällige MAB – z.B. aus Mitarbeiterguthaben oder aus virtueller Aktienoption, Phantom Stock etc. – in eine bAV umzuwandeln. Das ist dann attraktiv, wenn die jahrelangen Früchte einer MAB für den Konsum nicht zwingend benötigt werden, und der Mitarbeiter stattdessen daran interessiert ist, sich eine verlässliche bAV aufzubauen. Dieser Weg ist gerade in der heutigen Niedrigzinsphase mit teilweise gar negativen Zinssätzen und nicht mehr vorhandenen Garantiezinssätzen auf Lebensversicherungen interessant. Auch kann im besten Fall durch das dem Lebensarbeitszyklus angepasste Umwandlungsmodell eine Steuerstundung erreicht werden. Das geschieht am tauglichsten durch Brutto- für Nettoumwandlung noch nicht versteuerter Arbeitslohnbestandteile, z.B. von virtueller Mitarbeiterbeteiligung oder Mitarbeiterguthaben – spätestens vor Fälligkeit – in bAV.

Quelle: Rödl & Partner

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