Viele Einzelhändler wie auch Hersteller von Kunsthandwerk, Handarbeiten oder Manufakturprodukten setzen nicht mehr nur oder gar nicht auf lokal ansässige Läden. Häufig vertreiben sie ihre Waren über eigene Webseiten oder E-Commerce-Marktplätze. Vor allem für kleine Verkäufer kann der Online-Handel so manche Tücken mit sich bringen, weshalb sie stets auf dem neusten Stand bleiben sollten.
DSGVO und Verpackungsgesetz befolgen
Jeder, der über Internet-Plattformen und -Shops Handel betreibt, muss viele Informationspflichten erfüllen. Nicht selten tun sich mit der verbundenen Bürokratie unterschiedliche Hürden auf. Allein die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) kann bestehenden und zukünftigen Versandhändlern Kopfzerbrechen bereiten. Sie stehen etwa in der Pflicht, sich genau damit zu beschäftigen und zu deklarieren, welche Kundendaten ihr Online-Auftritt speichert. Zudem müssen sie den Inhalten des Verpackungsgesetzes nachkommen. Dazu zählt zuallererst die Registrierung bei der Zentralen Stelle. Sich mit beiden Bestimmungen auseinanderzusetzen ist oberstes Gebot.
Widerrufsbelehrungen auf dem neuesten Stand halten
Die Belehrung und das Formular zum Widerruf können besonders wunde Punkte darstellen. Wer Produkte über das Internet vertreibt, ist verpflichtet, potenzielle Kunden über das Widerrufsrecht aufzuklären. Dabei müssen Verkäufer ständigen Änderungsanforderungen nachkommen. Setzen sie sich nicht im Detail mit der Thematik auseinander, laufen sie Gefahr, durch Abmahnvereine belangt zu werden. Deren Geschäftsmodell ist es, Schlupflöcher zu nutzen und Händler mithilfe speziell entwickelter Programme wegen kleinster Rechtsverstöße abzumahnen. Für den Schutz von Shopbetreibern setzen sich die Industrie- und Handelskammer (IHK) sowie Rechtsanwälte ein.
Grundpreise im Online-Handel deklarieren
Geschäftsleute, die ihre Waren über Online-Marktplätze verkaufen, können durch die sogenannte Preisangabenverordnung und beispielsweise deren Richtlinien zu Grundpreisangaben an ihre Grenzen gebracht werden. Schließlich entsprechen die Einstellungen auf unterschiedlichen Plattformen nicht unbedingt den gesetzlichen Anforderungen. In einigen Fällen müssen Verkäufer dann zusätzlich zu den Gesamtpreisen ihrer Produkte noch eigens die Grundpreise einfügen.
Geoblocking-Verordnung sieht vor, EU-Nutzer im Online-Handel nicht auszugrenzen
Händler mit einem eigenen Online-Auftritt müssen sich an die Geoblocking-Verordnung halten. Sie sieht vor, jedem EU-Verbraucher Zugriff auf den Shop zu gewähren sowie die gleichen Verkaufspreise und Zahlungsbedingungen zuzusichern. Selbst wenn es ein ausländisches, zum Beispiel italienisches Pendant des Shops gibt, muss ein italienischer Nutzer die deutsche Seite erreichen können und darf nicht abgewiesen werden. Auch ist es nicht rechtens, ihn automatisch an den ausländischen Auftritt weiterzuleiten. Indem Händler Liefergebiete festlegen und diese klar ausweisen, können sie jedoch einschränken, in welche Regionen sie ihre Waren senden. Die Versandkosten dürfen ebenfalls länderspezifisch angepasst werden.
Quelle: AzetPR INTERNATIONAL PUBLIC RELATIONS GmbH