Eine steuer- und sozialversicherungsfreie Corona-Prämie bis maximal 1.500 Euro kann jeder Arbeitnehmer erhalten – Voll- oder Teilzeitbeschäftigte, Aushilfen, geringfügig Beschäftigte, Werkstudenten oder Geschäftsführer. Voraussetzung ist, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Sie kann also andere Sonderzahlungen, wie Urlaubsgeld nicht ersetzen und grundsätzlich auch nicht zur Abgeltung von Überstunden eingesetzt werden. Die 1.500 Euro sind allerdings kein Jahresbetrag, sondern ein Höchstbetrag für alle Corona-Prämien, die ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. März 2022 gewährt. Ob die 1.500 Euro in einer Summe oder in mehreren Teilbeträgen gezahlt werden, ist unbeachtlich. Da es sich um einen Steuerfreibetrag handelt, ist nur der 1.500 Euro übersteigende Betrag steuer- und beitragspflichtig.
Der Freibetrag ist arbeitgeberbezogen. Das bedeutet: Ein Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitsverhältnissen kann den Corona-Bonus mehrfach erhalten. Arbeitnehmer, die ihren Job gewechselt haben oder noch in einem Zweitjob tätig sind, können also doppelt profitieren. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Arbeitsverhältnisse parallel bestehen (z. B. Vollzeit- und Nebenjob) oder nacheinander eingegangen werden. „Jeder Arbeitgeber kann selbst entscheiden, ob, wann und in welcher Höhe er einem Arbeitnehmer eine steuer- und beitragsfreie Corona-Prämie zahlt. Er muss nicht prüfen, ob der Arbeitnehmer bereits bei einem anderen Arbeitgeber eine Corona-Prämie erhalten hat. Doch Vorsicht, wenn ein Arbeitnehmer zwischen dem 1. März 2020 und 31. März 2022 von seinem Arbeitgeber entlassen und später wieder eingestellt wurde, handelt es sich um mehrere Arbeitsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber“, warnt Rechtsanwalt und Steuerberater Dietrich Loll. „In diesem Fall darf der Freibetrag von insgesamt 1.500 Euro nur einmal genutzt werden.“
Die Corona-Prämie muss als Beihilfe im Zusammenhang mit der Corona-Krise gewährt werden. Als Nachweis reichen aber individuelle Lohnabrechnungen oder Überweisungsbelege aus, in denen die Corona-Sonderzahlungen als solche ausgewiesen sind. „Arbeitgeber, die noch steuer- und beitragsfreie Corona-Prämien zahlen wollen, sollten sich beeilen“, empfiehlt Rechtsanwalt und Steuerberater Dietrich Loll, „denn die Zahlungen müssen spätestens am 31. März 2022 auf dem Konto des Arbeitnehmers sein, damit sie als steuer- und sozialversicherungsfrei behandelt werden können.“ Für bestimmte Arbeitnehmer im Gesundheitswesen, insbesondere in der ambulanten und stationären Pflege, plant der Gesetzgeber allerdings eine weitere steuer- und beitragsfreie Corona-Prämie von bis zu 3.000 Euro.
Quelle: ETL AG