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Abfindung nach einer Kündigung: 3 Tipps für Arbeitnehmer

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Nach einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber steht häufig eine Frage im Raum: Hat der Arbeitnehmer das Recht auf eine Abfindung? Grundsätzlich gilt: Einen allgemeinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung für Arbeitnehmer gibt es nicht. Ob dennoch eine Abfindung gezahlt wird, hängt vom jeweiligen Fall und den gegebenen Voraussetzungen ab.

In den meisten Fällen wird die Abfindung gezahlt, um:

  • einer Kündigungsschutzklage vorzubeugen.
  • eine bereits laufende Kündigungsschutzklage einvernehmlich zu beenden.
  • bestimmte rechtliche Regelungen einzuhalten.

Kann ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht nicht verhindert werden, kann das Gericht den Arbeitgeber auch zur Zahlung einer Abfindung verurteilen. Das ist vor allem dann der Fall, wenn die Kündigung unrechtmäßig ausgesprochen wurde und eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist.

In welchen Fällen kann noch eine Abfindung gezahlt werden?

Vielfach sind Abfindungsangebote Teil der gängigen Vorgehensweise bei Kündigungen. So wird zum Beispiel bei betriebsbedingten Kündigungen die Option „Klageverzicht gegen Abfindung“ gesetzlich vorgesehen – eine Abfindung wird also dann gezahlt, wenn auf einen Kündigungsschutzklage verzichtet wird. Die Höhe  dieser ist mindestens auf ein halbes Brutto-Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr festgelegt.

Auch bei Aufhebungsverträgen kommen Abfindungsangebote regelmäßig zum Einsatz. In Aufhebungsverträgen wird das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer gemeinsam beendet, anstatt nur von einer Seite, wie es bei Kündigungen der Fall ist. Gesetzlich vorgeschrieben ist eine Abfindung in Aufhebungsverträgen jedoch nicht. Auch bei einem Abwicklungsvertrag, in dem Details zum Vorgehen nach einer Kündigung festgehalten werden, ist häufig eine Abfindungsklausel enthalten.

Hat der Arbeitnehmer das Recht auf eine Abfindung wenn er vom Arbeitgeber gekündigt wird?
Foto von Dan Burton auf Unsplash

Auch bei tiefgreifenden Betriebsänderungen wie beispielsweise Betriebsstillegung oder Massenentlassungen sind Abfindungen ein Mittel der Wahl. Im Rahmen eines sogenannten Sozialplans handeln Arbeitgeber und Betriebsrat Abfindungsregelungen aus, um so den Nachteil der betroffenen Arbeitnehmer auszugleichen. Dabei werden demografische und soziale Faktoren wie Alter der Arbeitnehmer, unterhaltspflichtige Kinder, Dauer der Betriebszugehörigkeit, eine mögliche Schwerbehinderung und die verbleibenden Jahre zum Renteneintritt mitberücksichtigt. Das gängige Vorgehen beim Bestimmen der Abfindung im Sozialplan ist es, die Regelabfindung als Basis durch einen individuellen Sozialbetrag aufzustocken.

Welche Abfindungshöhe ist angemessen? 

In einigen Fällen, wie beispielsweise einem Sozialplan, wird die Abfindungshöhe von Dritten vorgegeben. In nicht gesetzlich vorgeschriebenen Fällen hängt die Höhe einer angemessenen Abfindung jedoch in der Regel von mehreren Faktoren ab:

  • Wie hoch ist die Aussicht auf Erfolg vor dem Arbeitsgericht, falls eine Kündigungsschutzklage erhoben würde?
  • Wie wichtig ist dem Arbeitgeber eine schnelle und reibungslose Beendigung des Arbeitsverhältnisses?
  • Steht eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld im Raum?
  • Wie genau kennt der Arbeitnehmer seine Rechte?

Je nachdem, ob im jeweiligen Betrieb und für den jeweiligen Arbeitnehmer Kündigungsschutz gilt und welcher Kündigungsgrund vorgebracht wurde, kann die Abfindungssumme erheblich über der Regelabfindung liegen. Dabei ist eine rechtliche Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht unablässig.

Tipps & Wissenswertes zur Abfindung für Arbeitnehmer

  • Es gibt keinen allgemeinen Anspruch auf eine Abfindung bei Kündigung. Durch einen Kündigungsschutzprozess lässt sich diese jedoch häufig erreichen.
  • Oft sorgt bereits die Drohung, Klage einzureichen, für Verhandlungsbereitschaft.
  • Beim Aushandeln der Abfindungshöhe sind die Aussichtschancen einer Kündigungsschutzklage der größte Hebel. Die Einschätzung eines Fachanwalts ist daher essenziell.
  • Wird eine im Aufhebungsvertrag vereinbarte Abfindung trotz Aufforderung nicht gezahlt, können Arbeitnehmer evtl. rückwirkend zurücktreten – und haben dadurch rückwirkend Lohn- oder Gehaltsansprüche.

Steht eine Kündigung ins Haus, ist es ratsam, die Optionen für die Zahlung eine Abfindung sorgfältig zu prüfen. Vor allem dann, wenn eine Kündigungsschutzklage erwogen werden kann, stehen die Chancen für eine Abfindung günstig. In jedem Fall empfiehlt es sich, die rechtliche Situation durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu prüfen. Ansonsten laufen Arbeitnehmer Gefahr, die eigene Situation falsch einzuschätzen und gegebenenfalls mit einer zu niedrigen Abfindungssumme „abgespeist“ zu werden.

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Ein Kommentar

  1. Mein Chef möchte mich kündigen lassen. Hilfreich war hier den Tipp zu lesen, dass man nicht unbedingt eine Kündigung hinnehmen muss, sondern einen Anspruch auf eine Kündigungsschutzklage hat. Ich werde mich umgehend an einen Fachanwalt wenden.

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