Abgeltungsteuer: Abschaffung des Werbungskostenabzugs rechtmäßig?
Münster. Seit Einführung der Abgeltungsteuer können Werbungskosten, die im Zusammenhang mit Kapitalanlagen entstehen, nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden. Sie sind mit dem Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro pro Jahr und Person (1602 Euro bei zusammenveranlagten Ehepaaren) abgegolten. Dabei spielt es keine Rolle, wenn tatsächlich mehr als 801 Euro an Werbungskosten angefallen sind.
Betroffen davon sind vor allem Steuerzahler, die die zur Finanzierung ihrer Kapitalanlage einen Kredit aufgenommen haben. Diese Zinsen für die Finanzierung können seit 2009 nicht mehr steuermindernd berücksichtigt werden. Damit werden Werbungskosten, die im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage und Werbungskosten, die im Zusammenhang mit einer anderen Einnahmeart entstehen, unterschiedlich behandelt.
Ob diese Ungleichbehandlung gegen den Gleichheitssatz und das Gebot der Folgerichtigkeit verstößt, will der Bund der Steuerzahler jetzt in einem Musterverfahren vor dem Finanzgericht Münster (AZ: 6 K 1847/10 E) klären lassen. Ein solches Verfahren führt allerdings weder dazu, dass die entsprechenden Steuerbescheide nur noch vorläufig ergehen oder das Verfahren auf Antrag ausgesetzt werden kann. Betroffene müssen also selbst Einspruch einlegen und ihren Steuerbescheid gegebenenfalls mit einer Klage offen halten.