Abzugsverbot für Steuerberatung ist rechtmäßig
München. Seit 2006 sind Steuerberatungskosten nicht mehr als Sonderausgaben absetzbar. Nur bei Kosten, die direkt einer Einkunftserzielung zuzuordnen sind, dürfen die Kosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden. Dieses Abzugsverbot hat der Bundesfinanzhof (AZ: X R 10/08) jetzt bestätigt.
Der Gesetzgeber sei aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht verpflichtet, die entstehenden Kosten für private Steuerberatung als steuerlich absetzbar anzuerkennen. Zwar sei das deutsche Steuerrecht so kompliziert, dass ein Steuerberater oft einzuschalten ist, aber das führt nicht dazu, dass die Kosten auch voll steuerlich anerkannt werden müssen.
Bei gemischten Kosten, die nur zum Teil einer Einkunftsart zuzurechnen sind, gibt es jedoch eine Vereinfachungsregel (BMF-Schreiben vom 21.12.2007, BStBl. 2008 I S. 256): Bis zu einem Betrag von 100 Euro akzeptiert das Finanzamt die gewählte Zuordnung des Steuerpflichtigen, die Kosten können so in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Betragen die Kosten 101 Euro bis 200 Euro, können davon 100 Euro als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden. Liegen die Kosten über 200 Euro, kann ohne Nachweis die Hälfte den Werbungskosten oder Betriebsausgaben zugeordnet werden, die andere Hälfte bleibt unberücksichtigt.