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Air-Berlin-Tochter LTU verliert Streit um Bonuspunkte – BGH rügt drastische Verkürzung der Gültigkeitsdauer

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Karlsruhe. Die Air-Berlin-Tochter LTU hat einen Streit um den Verfall von Bonuspunkten ihres früheren Vielfliegerprogramms in letzter Instanz verloren. Der Bundesgerichtshof entschied am Donnerstag in Karlsruhe, dass die Fluggesellschaft die Gültigkeitsdauer der Bonuspunkte ihres Prämien-Programms «LTU-Redpoints» nach dessen Einstellung zum 31. Oktober 2007 nicht von fünf Jahren auf sechs Monate hätte verkürzen dürfen. Durch diese Beschneidung der Verfallsfrist auf bis zu ein Zehntel der ursprünglichen Gültigkeit sei der klagende Vielflieger unangemessen benachteiligt worden.

Bei dem Programm konnten Flugreisende eine von der Flugstrecke abhängige Anzahl von Punkten sammeln, die zunächst innerhalb von fünf Jahren nach dem jeweiligen Flug gegen Prämientickets von LTU eingelöst werden konnten. Der Kläger hatte im September 2007 bereits 54 000 Punkte gesammelt, als die LTU nach der Übernahme durch Air Berlin den Teilnehmern die Einstellung des Prämienprogramms zum 31. Oktober 2007 ankündigte.

Dabei bot die LTU an, die gesammelten Punkte auf das Air-Berlin-Programm «Top Bonus» zu übertragen. Der Kläger könne aber nur noch sechs Monate lang – bis 30. April 2008 – Flüge buchen, die bis zum 31. Oktober 2008 stattfinden müssten. In den Teilnahmebedingungen hatte sich LTU das Recht vorbehalten, das Programm «jederzeit» einzustellen.

Der Kläger wollte vor Gericht festgestellt wissen, dass er seine Bonuspunkte noch innerhalb von fünf Jahren nach dem jeweiligen Flugdatum einlösen könne. Außerdem verlangte er die Gutschrift weiterer 12 000 Punkte für einen Flug mit seiner Familie nach Südafrika im Dezember 2007. Das Amtsgericht Düsseldorf und das Landgericht Düsseldorf hatten die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte nun Erfolg.

Das Argument, die Bonuspunkte seien eine freiwillige Leistung von LTU, hielt der BGH nicht für stichhaltig. Denn bei der Gutschrift der Bonuspunkte handele es sich der Sache nach um einen «Rabatt», der bei Flugbuchung vereinbart und mit dem Preis für künftige Flüge verrechnet werde.

LTU ist nach dem BGH-Urteil ferner verpflichtet, auch Bonuspunkte für Flüge gutzuschreiben, die erst nach Beendigung des Programms stattgefunden haben, «sofern sie vor der Beendigung auf der Grundlage des Bonusprogramms gebucht worden sind».

LTU sei zwar berechtigt gewesen, das Flugprämienprogramm jederzeit einzustellen, nicht aber dazu, die Gültigkeitsdauer der Bonuspunkte in dieser drastischen Weise zu verkürzen, betonte der BGH. Dafür gebe es kein «schutzwürdiges Interesse des Luftverkehrsunternehmens». Denn dadurch könne der Kläger Schwierigkeiten haben, innerhalb von nur sechs Monaten passende Prämienflüge zu buchen.

Der Anwalt des Vielfliegers hatte in der Revisionsverhandlung argumentiert, die Bonuspunkte seien «kein Geschenk» der Fluggesellschaft, sondern «entgeltlich erworben». Nur wer viel fliege, bekomme sie. Bonuspunkte seien damit von der Buchung und Bezahlung eines Fluges abhängig.

(AZ: Xa ZR 37/09 – Urteil vom 28. Januar 2010)

ddp.djn/dmu/mwo

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