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Anwaltstipp für Werkstattbesuch: Klare Aufträge erteilen und Mängel protokollieren

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Kornwestheim. Nicht überall ist der Kunde König, und nicht überall ist das eigene Auto gut aufgehoben. Immer wieder offenbaren Werkstatttests von Fachzeitschriften unverständliche Ballungen von Pleiten, Pech und Pannen. Immer wieder fühlen sich Autofahrer Werkstätten ausgeliefert, übervorteilt. Zu dieser Überzeugung kommt mancher, wenn beispielsweise die Inspektionsrechnung unerwartet hoch ausfällt. Doch die Beweislast ist schwierig. Wurde wirklich zu teures Öl eingefüllt? War das Ersatzteil tatsächlich notwendig?

Bei kleineren Beträgen oder schwieriger Beweislage erweist es sich oft als riskant, zu prozessieren. «Zweifelhafte Erfolgsaussichten sowie ein hohes Kostenrisiko, wenn keine Rechtsschutzversicherung die Prozesskosten übernimmt, führen leicht dazu, aus wirtschaftlichen Überlegungen auf die Durchsetzung eines rechtlichen Anspruchs zu verzichten», schildert der auf Verkehrsrecht spezialisierte Rechtsanwalt Michael Winter aus Kornwestheim seine Beobachtungen.

Deshalb empfiehlt der Jurist, vor Erteilung eines Auftrags die zu erledigenden Arbeiten exakt zu besprechen, abzustimmen und schriftlich festzulegen. Aufträge wie «einmal durchsehen.» führten spätestens bei Präsentation der Rechnung zu Ärger. Eine Kopie des erteilten Auftrags sollte man sicherheitshalber mitnehmen. «Sind Fehlerursachen noch unklar oder der Reparaturaufwand nicht konkretisierbar, sollte man unbedingt darauf bestehen, kontaktiert zu werden, bevor teure Arbeiten begonnen werden», legt Anwalt Winter Autobesitzern ans Herz. Darüber hinaus sollte man eine Höchstgrenze für die Reparaturkosten festlegen und hinterlassen, wo man für Rücksprache erreichbar ist.

«Bei Abholung des Fahrzeugs empfiehlt es sich, die Reparaturarbeiten noch vor Ort im Beisein eines Servicemitarbeiters zu prüfen», rät Winter, und «ausgebaute oder defekte Altteile sollte man sich vorlegen lassen. Sie gehören – außer im Falle von Tauschteilen – Ihnen als Auftraggeber.»

Besonders unangenehm wird es, wenn das Fahrzeug nach der Reparatur Schäden aufweist, die es vorher nicht gab. Solchen Problemen geht man aus dem Weg, wenn für das Fahrzeug bei der Reparaturannahme ein Zustandsprotokoll angefertigt wird. Doch erfahrungsgemäß macht dies kaum jemand. «Entdeckt man beim Abholen Schäden, sollten die notiert und sofort – ebenfalls schriftlich – gegenüber der Werkstatt geltend gemacht werden», sagt Winter.

Größere Reparaturbetriebe seien gegen Schäden, die sie oder ihre Angestellten an Kundenfahrzeugen verursachen, versichert. Habe die Werkstatt für eine Reparatur oder Instandsetzung ihrerseits ein drittes Unternehmen, beispielsweise einen Lackierer, beauftragt, und dieser habe fehlerhaft gearbeitet, hafte sie für dessen Fehler. Werkstätten, die Arbeiten an Dritte vergeben, hätten die Pflicht, die Ausführung solcher Arbeiten angemessen zu überwachen und vor der Abnahme zu überprüfen, erläutert Winter die Rechtslage: «Geschieht dies nicht, und wäre ein solcher Mangel bei korrekter Organisation entdeckt worden, verjähren Ansprüche des Kunden wie bei einem arglistigen Verschweigen des Mangels innerhalb einer Frist von einem Jahr ab Kenntnis.»

Weitgehend unbekannt ist eine Besonderheit im Verhältnis zwischen Kunden und Werkstatt, auf die Winter aufmerksam macht: «Revidiert eine Werkstatt einen Motor und verwendet hierbei Originalteile, haftet sie nicht, wenn ein fehlerhaftes Originalteil später etwa zu einem Motorschaden führt.» Hierbei, sage die Rechtsprechung, liege ein typischer Fall der Produkthaftung vor. «Diese trifft dann nicht die Werkstatt, sondern den Hersteller des Teils, und in solchen Fällen muss man sich an diesen wenden», erklärt der Anwalt.

ddp.djn/nom/hoe

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