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Anwaltstipps zur winterlichen Garderobe von Autofahrern

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Kornwestheim. «Was beliebt, ist auch erlaubt» – nach diesem klassischen Zitat von Wilhelm Busch scheinen vor allem im Winterhalbjahr zahlreiche Autofahrer vorzugehen. «Beobachtet man, mit welchem Schuhwerk oder mit welcher Kleidung sie in ihr Auto steigen, wird einem Himmelangst», hat der auf Verkehrsrecht spezialisierte Rechtsanwalt Michael Winter aus Kornwestheim erfahren. Doch erstaunlicherweise lässt der Gesetzgeber wesentlich mehr zu als man vermutet. Die Grenze zwischen erlaubt und nicht erlaubt bleibt vielfach der eigenen Einsicht überlassen – zumindest solange alles gut geht.

«Skistiefel sind zweifelsohne ungeeignet zum Autofahren, jedoch vom Gesetzgeber nicht direkt verboten», erläutert der Jurist: «Fährt man also nach Verlassen der Piste in Skistiefeln ins Quartier und kommt dort unfallfrei an, verwirklicht man nicht einmal einen Bußgeldtatbestand.» Komme es jedoch zu einem Unfall, der auf Skistiefel zurückzuführen sei – gleichzeitiges Treten zweier Pedale ist hier «der Klassiker» – sehe die Sach- und Rechtslage anders aus. Die Polizei kann beispielsweise ein Bußgeld verhängen. «Der Vollkaskoversicherer wird unter dem Stichwort grobe Fahrlässigkeit sicherlich eine Prüfung einleiten und gegebenenfalls versuchen, eine quotenmäßige Kürzung von Ansprüchen herbeizuführen», skizziert Winter eine weitere Konsequenz der falschen Bekleidung.

Immer wieder zu beobachten: Autofahrer im dicken Wintermantel. Im Auto ist dieses Kleidungsstück eigentlich völlig unnötig, da es über eine Heizung verfügt. Dennoch steigen viele Zeitgenossen vor allem auf Kurzstrecken ins Auto, ohne sich des Mantels oder der Daunenjacke zu entledigen. Unabhängig davon, dass der Gurt meist nur locker angelegt wird, was im Falle eines Unfalls zu erheblichen Verletzungen führen kann, ist die Beweglichkeit in Mantel oder Jacke stark eingeschränkt. «Jedoch gilt auch hier: Solange Sicht und Gehör durch die Kleidung nicht beeinträchtigt sind und kein Unfall geschieht, bleibt solches Verhalten folgenlos», erklärt Winter. Auch für eine über die Ohren und tief ins Gesicht gezogene Skimütze gelte nichts Anderes – solange eben Sicht und Gehör nicht beeinträchtigt würden, sei hiergegen rechtlich nichts einzuwenden.

In diesem Zusammenhang weist Winter daraufhin, dass ein «Vermummungsverbot» nur für Versammlungen bestehe. Es gelte jedoch keinesfalls für die Teilnahme am Straßenverkehr. Winter: «Wer also gedenkt, mit einer Sturmhaube oder überdimensionierten Pudelmütze ein Auto zu lenken, wird hierfür grundsätzlich nicht belangt.» Doch Vorsicht: Dies sei kein Freibrief, um sich bei Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen der Identifizierung zu entziehen. Die Feststellung solcher Verstöße erfolge über das Kennzeichen, und wenn der Halter nicht zur Ermittlung des Fahrzeugführers beitrage, könne unter bestimmten Voraussetzungen eine empfindliche Fahrtenbuchauflage verhängt werden.

Auch der mehrfach um den Hals gewickelte Schal begegne von vornherein keinen rechtlichen Bedenken. Überlege man sich jedoch, dass die Bewegungsfähigkeit des Kopfes hierdurch nicht unerheblich eingeschränkt werde, rät Rechtsanwalt Winter auch hiervon ab: «Wie man nämlich mit einer solch wärmenden Behinderung beispielsweise seiner doppelten Rückschaupflicht genügen soll, bleibt offen.»

ddp.djn/nom/hoe

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