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Apothekennotdienst: Erstmals Zuschüsse für Gemeinwohlpflicht

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Berlin – Mit den ersten Auszahlungen von Zuschüssen an Apotheken für die Monate August und September 2013 stellt der Nacht- und Notdienstfonds des Deutschen Apothekerverbandes (DAV) seine Arbeitsfähigkeit und Effizienz unter Beweis. Mit dem Apothekennotdienstsicherstellungsgesetz (ANSG) war der Fonds erst am 1. August dieses Jahres ins Sozialgesetzbuch V (SGB V) aufgenommen und damit ins Leben gerufen worden.

Quellenangabe: "obs/ABDA Bundesvgg. Dt. Apothekerverbände"
Quellenangabe: „obs/ABDA Bundesvgg. Dt. Apothekerverbände“

„Der Notdienst der Apotheken spielt für die flächendeckende Arzneimittelversorgung der Menschen eine entscheidende Rolle“, sagt DAV-Vorsitzender Fritz Becker. „Mit den Zuschüssen für diese Gemeinwohlpflicht werden gerade die Apotheken im ländlichen Raum, die häufiger Notdienste als städtische Apotheken leisten müssen, gestärkt. Durch geringe Verwaltungs- und Personalkosten arbeitet der Fonds effizient und kostengünstig.“

Der DAV hat den Notdienstfonds innerhalb kürzester Zeit errichtet und verwaltet ihn auch – unter Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit. Finanziert wird der im ANSG auf 120 Mio. Euro pro Jahr festgesetzte Notdienstzuschuss über einen Festzuschlag pro Packung bei rezeptpflichtigen Medikamenten in Höhe von 16 Cent. Die Landesapothekerkammern bestätigen dem Fonds derweil die angeordneten und tatsächlich geleisteten Notdienste pro Apotheke, um die Zuschüsse pro Notdienst und Apotheke berechnen zu können.

Jede Nacht, jeden Feiertag und jedes Wochenende versorgen rund 1.400 Apotheken etwa 20.000 Patienten. Für Patienten gilt laut Arzneimittelpreisverordnung eine Notdienstgebühr in Höhe von 2,50 Euro pro Inanspruchnahme des Notdienstes. Der Arzt kann die Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen in dringenden Fällen jedoch von dieser Notdienstgebühr entbinden, indem er auf dem Rezeptformular das „noctu“ (lat. nachts)-Feld ankreuzt.

Quelle: ots

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