Köln. Arbeitgeber müssen Vereinbarungen über den Arbeitslohn belegen können. Fehlt der gesetzlich geforderte schriftliche Nachweis, kann dies im Streitfall für die Richtigkeit einer höheren Lohnforderung des Arbeitnehmers sprechen. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln hervor (Entscheidung vom 18. Januar 2010, AZ: 5 SaGa 23/09), auf das der juristische Fachverlag Dr. Otto Schmidt aufmerksam macht.
Der Kläger, ein Lkw-Fahrer, verlangte von seinem Arbeitgeber in einem Eilverfahren die Zahlung der ausstehenden Vergütung auf Basis eines Stundenlohns von zehn Euro netto. Der Arbeitgeber vertrat jedoch den Standpunkt, dass lediglich ein Lohn von zehn Euro brutto vereinbart gewesen sei.
Die Richter entschieden zu Gunsten des Klägers. Zwar stehe Aussage gegen Aussage. Der Kläger profitiere aber zumindest im einstweiligen Verfügungsverfahren von Beweiserleichterungen. Denn zu dem Streit über die Lohnhöhe sei es nur gekommen, weil der Arbeitgeber gegen die Pflicht verstoßen habe, dem Kläger einen schriftlichen Arbeitsnachweis mit der Angabe des vereinbarten Entgelts zu erteilen. Zumindest bis zu einer endgültigen Klärung des Sachverhalts sei daher davon auszugehen, dass der Kläger im Recht sei.