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Arbeitsrecht: Keine „freie Mitarbeit“ im Call-Center

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München (ddp.djn). Call-Center dürfen kurzfristig Beschäftigte nicht als freie Mitarbeiter auf Honorarbasis beauftragen, wenn diese die gleichen Aufgaben wie fest angestellte Arbeitnehmer übernehmen. Auch für nur vorübergehend eingesetzte Telefonkräfte müssten unter diesen Umständen Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden, stellte das Bayerische Landessozialgericht klar (Urteil vom 17. Februar 2009, AZ: L 5 R 412/08).

Der Call-Center-Betreiber hatte für einen auf wenige Monate befristeten Auftrag «selbstständige Telefonkräfte» zusätzlich zur Stammbelegschaft eingestellt. Nach Ansicht des Unternehmens waren diese sozialversicherungsfrei. Das Landessozialgericht entschied jedoch anders. Wer ausschließlich nach Vorgaben in Leitfäden unter laufender Ergebniskontrolle gegen Stundenlohn arbeite, könne kein freier Mitarbeiter sein. Das Call-Center muss die ausstehenden Beiträge nun nachzahlen und auch den Arbeitnehmeranteil übernehmen.

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