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Arbeitsverträge: Arbeitgeber-Kürzel statt Unterschrift macht Befristung unwirksam!

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Berlin. Ein befristeter Arbeitsvertrag ist nur dann wirksam geschlossen, wenn der Arbeitgeber den Vertrag mit seinem vollen Namen unterschreibt. Setzt er lediglich ein Kürzel unter den Vertrag, ist die Befristung unwirksam, wie aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg hervor geht (Entscheidung vom 26. März 2010, AZ: 6 Sa 2345/09).

Im konkreten Fall, auf den der Kölner Fachverlag Dr. Otto Schmidt aufmerksam macht, hatte die beklagte Bundesagentur für Arbeit eine Arbeitsvermittlerin für drei Jahre befristet eingestellt. Der Arbeitsvertrag war vom «Geschäftsführer Finanzen» der Arbeitsagentur nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht mit einer Unterschrift, sondern nur mit seinen Initialen versehen worden. Diese ersetzten aber keine Unterschrift, so dass die Befristung nicht zu Stande gekommen sei, betonten die Richter. Damit hatte die Klägerin einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung über das vorgesehene Ende ihres Arbeitsvertrags hinaus.

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