Im Zuge der Corona-Pandemie hat das Arbeiten von zu Hause aus erheblich an Bedeutung gewonnen. Damit stellt sich für viele Arbeitnehmer die Frage, inwieweit sie den häuslichen Arbeitsplatz steuerlich geltend machen können, insbesondere, wenn sie nicht die strengen Voraussetzungen für einen separaten Arbeitsraum erfüllen.
Was gilt als Arbeitszimmer?
Die Rechtsprechung definiert das häusliche Arbeitszimmer als beruflich genutzten Arbeitsraum, der:
- hinsichtlich seiner Lage, Funktion und Ausstattung in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist,
- überwiegend der Erledigung schriftlicher, gedanklicher, organisatorischer oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient und
- ausnahmslos oder nahezu ausnahmslos für betriebliche und/oder berufliche Zwecke genutzt wird.
Wer sein Home-Office von der Steuer absetzen möchte, muss in aller Regel einen Fragebogen zum häuslichen Arbeitszimmer ausfüllen und zusätzlich zur Steuererklärung beim Finanzamt einreichen. Hat die Behörde Zweifel an der Existenz eines beruflich genutzten Arbeitsraumes, darf sie einen Kontrollbesuch durch Finanzbeamte veranlassen. Das geschieht aber eher selten.
Unter welchen Voraussetzungen sind die Kosten für das Arbeitszimmer steuerlich absetzbar?
Um die Kosten steuerlich geltend machen zu können, muss ein privater Gebrauch des Arbeitszimmers weitgehend ausgeschlossen sein. Der berufliche Anteil der Nutzung muss mindestens 90 Prozent betragen. Zudem muss das Zimmer klar von den übrigen Wohnräumen abgetrennt sein. Durchgangszimmer erkennen die Finanzbehörden nur in seltenen Einzelfällen an.
Das Arbeitszimmer muss außerdem als solches eingerichtet sein. Üblich ist eine Büro-ähnliche Einrichtung mit Schreibtisch, Computer, Bürostuhl, Akten- bzw. Bücherschränken, Aktenordnern, Büchern etc. Abzüglich des Arbeitsraumes muss die Wohnung ausreichend Platz für die Bewohner bieten.
Ist eine der genannten Bedingungen nicht erfüllt, kann das Finanzamt die Anerkennung des Arbeitszimmers ablehnen.
Welche Kosten sind steuerlich absetzbar?
Für die Akzeptanz der Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer durch das Finanzamt gelten zwei Stufen:
- Wird ein Teil der beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt, weil kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können bis zu 1.250 Euro pro Jahr als Werbungskosten abgezogen werden. Es ist ratsam, sich vom Arbeitgeber einen entsprechenden Nachweis geben zu lassen.
- Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit, ist ein Abzug des tatsächlichen finanziellen Aufwands als Werbungskosten in unbegrenzter Höhe möglich.
Häusliches Arbeitszimmer in Zeiten der Corona-Pandemie: Diese Regelungen gelten
Da 2020 und 2021 viele Arbeitnehmer zwangsläufig zu Hause arbeiten mussten, wurde die Rechtsprechung ein Stück weit an die neue Situation angepasst.
Wer mindestens drei Tage pro Woche im häuslichen Arbeitszimmer tätig war, darf die angefallenen Kosten in vollem Umfang als Werbungskosten ansetzen, auch wenn sein beruflicher Mittelpunkt sonst wo anders liegt. Bei weniger als drei Tagen pro Woche greift die Pauschalregelung, bei der Aufwendungen bis zu 1.250 Euro begünstigt sind.
Ist kein häusliches Arbeitszimmer vorhanden, wird pro Tag im Home-Office eine Pauschale von 5 Euro gewährt. Diese ist auf einen Höchstbetrag von 600 Euro begrenzt (120 Arbeitstage pro Jahr) und gilt nur für 2020 und 2021.
Fazit:
Bislang konnte der häusliche Arbeitsplatz nur dann steuerlich geltend machen, wenn es sich um ein vom Finanzamt anerkanntes Arbeitszimmer handelte. Von der Home-Office-Pauschale kann aber auch profitiert werden, wenn vom heimischen Küchentisch oder dem Sofa aus gearbeitet wird. Weitere nützliche Informationen hierzu liefert lexfree.