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Auskunft des Finanzamts rechtfertigt keine Rechnung
München. Wer sich beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft geben lässt, der muss dafür Gebühren zahlen. Über diese gezahlten Gebühren muss das Finanzamt jedoch keine Rechnung mit Umsatzsteuer ausstellen, wie das Finanzgericht München (AZ: 3 K 3055/07) entschieden hat. Denn das Finanzamt handelt bei Erteilung der beantragten verbindlichen Auskunft auf der Grundlage öffentlich-rechtlicher Regelungen und ist deshalb nicht unternehmerisch tätig und damit nicht zum Ausweis der Mehrwertsteuer berechtigt.