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«Autohändler-Kärtchen» auf Parkplätzen genehmigungspflichtig

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Essen/Düsseldorf. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat der «wilden Werbung» von Gebrauchtautokäufern Grenzen gesetzt. Laut einem Beschluss des OLG stellt das gewerbliche Befestigen von Visitenkarten an auf öffentlichen Parkplätzen abgestellten Autos eine «genehmigungspflichtige Sondernutzung» dar, wie die «Neue Ruhr/Neue Rhein Zeitung» (Montagausgabe) berichtete. Händler müssen sich damit ein «Okay» bei der jeweiligen Straßenbaubehörde holen und dafür zahlen.

Die Richter bestätigten damit eine Entscheidung des Amtsgerichts Moers und wiesen die Beschwerde eines Autohändlers als unbegründet zurück. Dieser hatte auf dem Parkplatz hinter dem Moerser Rathaus derartige Karten verteilt. Er wurde dafür von der Stadt mit einem 200-Euro-Bußgeld belegt.

In der Urteilsbegründung heißt es dem Blatt zufolge, das Verteilen der Kärtchen diene ausschließlich gewerblichen Zwecken und gehe damit darüber hinaus, was Juristen unter dem sogenannten Gemeingebrauch von Straßen verstehen. Straßen sollen in diesem Sinne vor allem der Fortbewegung dienen, aber auch der Kontaktaufnahme und der Kommunikation. «Aus der Funktion der Straße als ‚Forum der Kommunikation‘ ergibt sich aber eine Grenze dort, wo nicht mehr der Meinungsaustausch, sondern das geschäftliche Interesse des einzelnen im Vordergrund steht», urteilten die Richter. Ausdrücklich wiesen sie darauf hin, dass man das Einverständnis der Pkw-Halter zu dieser Form von Werbung nicht voraussetzen könne.

(Az.: IV-4RBs-25/10 und IV-4Ws 57/10 Owi)

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