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Bei Mietminderung ist Vermieter in der Beweispflicht

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Hamburg. Wenn ein Vermieter beweisen kann, dass ein Wohnungsmangel schon bei Abschluss des Mietvertrages vorlag, darf der Mieter deswegen nicht die Miete mindern. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Hamburg hervor (AZ: 333 S 65/08).

In dem Fall hatte der Mieter die Miete wegen störender Geräusche durch ein Tor der unter der Wohnung befindlichen Tiefgarage gemindert. Während des Mietverhältnisses war ein neuer Antriebsmotor für das Tor eingebaut worden. Der Vermieter behauptete jedoch, dass störende Geräusche bereits durch den alten Motor verursacht worden seien. Nach seiner Ansicht war eine Mietminderung ausgeschlossen, weil die Geräuschbelästigung bereits seit Beginn des Mietverhältnisses vorhanden war und vom Mieter zunächst hingenommen wurde.

Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger konnte jedoch nicht mehr aufklären, ob die Störung bereits zu Beginn des Mietverhältnisses vorhanden war. Da der alte Motor nicht mehr vorhanden war, konnte er den Zustand zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages nicht mehr rekonstruieren.

Das Landgericht befand, dass der Mieter zur Mietminderung berechtigt war. Denn der Vermieter habe den Nachweis, dass das Garagentor bereits bei Beginn des Mietverhältnisses störende Geräusche verursachte, nicht erbracht. Für die Kenntnis des Mieters vom Mangel zu Mietbeginn trage jedoch der Vermieter die Beweislast.

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