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Bei Steuerschulden muss Pass nicht ausgestellt werden

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Berlin. Wer erhebliche Steuerschulden hat, muss damit rechnen, dass der Reisepass eingezogen oder nicht ausgestellt wird. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin (AZ: VG 23 L 328.09 und VG 23 L 332.09) entschieden und damit entsprechende Entscheidungen deutscher Auslandsvertretungen bestätigt. In beiden Fällen hatten Deutsche im Ausland keinen neuen Pass erhalten beziehungsweise den alten durch Einziehung verloren, weil sie hohe Steuerschulden hatten.

Die Berliner Richter hatten das Vorgehen der Behörden im Ausland als rechtmäßig eingestuft. Nach dem Passgesetz sei ein Pass zu versagen oder könne entzogen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründeten, dass der Passbewerber sich seinen steuerlichen Verpflichtungen entziehen wolle. Ein Steuerfluchtwille des Steuerschuldners liege bereits dann vor, wenn er es an ernsthaften Bemühungen fehlen lasse, seine Steuerschulden zu begleichen, zugleich aber im Ausland verbleiben wolle. Andere gleich geeignete Mittel zur Durchsetzung des staatlichen Steueranspruchs stünden nicht zur Verfügung. Die Vorschrift diene gerade dazu, den deutschen Steuerbehörden im Ausland lebende Steuerflüchtlinge zuzuführen.

Dass einer der Betroffenen geltend gemacht hatte, dass seine Steuerschulden verjährt seien, interessierte die Richter nicht. Es sei schließlich nicht Aufgabe der deutschen Auslandsvertretung zu prüfen, ob die Steuerschuld verjährt sei.

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