Berufsunfähigkeit: Vorerkrankung verschwiegen – kein Versicherungsschutz
Frankfurt/Main (dapd). Wer eine chronische Vorerkrankung beim Antrag für eine Berufsunfähigkeitsversicherung verschweigt, riskiert seinen Versicherungsschutz, wenn der Schwindel auffliegt. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt hervor. Die Richter waren der Meinung, dass Arglist anzunehmen ist, wenn eine langwierige und schmerzhafte Verletzung bewusst verschwiegen wird. Die Folge: Die Versicherung kann sich auch nachträglich vom Versicherungsvertrag durch Anfechtung lösen.
In dem Fall hatte ein Versicherter verschwiegen, dass er bereits längere Zeit an einem Bänderriss im Grundgelenk des Daumens litt. Als der Versicherte berufsunfähig wurde, kam die verschwiegene Erkrankung heraus. Die Versicherung erklärte daraufhin die Anfechtung des Vertrages und kam damit vor Gericht durch, weil die Richter das Verschweigen als Arglist ansahen. (AZ: 7 U 90/09)