BGH billigt flexible Angaben zu Flughafenzuschlägen in Reisekatalog
Karlsruhe. In Reisekatalogen sind flexible Preisangaben bei Flughafenzuschlägen zulässig. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe am Donnerstag entschieden. Ein entsprechendes «tagesaktuelles Preissystem» verstoße nicht gegen geltendes Preisrecht. Der Reiseveranstalter TUI hatte sich in einem Prospekt für Pauschalreisen an die Costa del Sol für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzuschläge und -abschläge bis zu 50 Euro für jede Flugstrecke vorbehalten.
Aus Sicht der klagenden Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte TUI mit diesen flexiblen Angaben gegen das geltende Preisrecht verstoßen. Denn der Verbraucher könne dem Prospekt keinen verbindlichen Reisepreis entnehmen.
Der Bundesgerichtshof betonte jedoch, dass diese TUI-Werbung einen zulässigen Preisanpassungsvorbehalt enthalte. Er ermögliche den Reiseveranstaltern bei katalogbasierten Angeboten eine größere Preisflexibilität, wie sie beim Internetvertrieb ohne weiteres bestehe.
In dem Prospekt wurde bei der Angabe der Kosten für Hotel und Flug auf eine Übersicht Bezug genommen, aus der sich für ein bestimmtes Reiseziel zwar ein Grundpreis ergab – je nach ausgewähltem Hotel, Zimmerkategorie und Reisezeit. Hinsichtlich der Zu- oder Abschläge für den jeweiligen Abflughafen verwies der Prospekt jedoch darauf, dass sich der Reisepreis je nach Buchungszeitpunkt und Abflughafen um 50 Euro pro Flugstrecke erhöhen oder ermäßigen könne. Diese Zu- oder Abschläge könnten tagesaktuell beim Reisebüro erfragt werden, hieß es im Prospekt.
(AZ: I ZR 23/08 – Urteil vom 29. April 2010)