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BGH: Finanzberater muss Provisionen nicht ungefragt offenlegen

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Karlsruhe. Wenn Berater nicht für Banken arbeiten, müssen sie ihren Kunden beim Verkauf von Finanzprodukten ihre Provisionen nicht ungefragt offenlegen. Das hat der Bundesgerichtshof (III ZR 196/09) in einem Grundsatzurteil gegen einen klagenden Anleger entschieden, wie die Stiftung Warentest berichtet. Die Richter wiesen in dem Fall den Berliner Verbraucherschützern zufolge die Klage eines Anlegers gegen den Finanzvertrieb AWD wegen verschwiegener Provisionen ab. Die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Celle, muss nun erneut prüfen, ob der AWD wegen mangelnder Aufklärung über die Risiken einer empfohlenen Geldanlage Schadenersatz zahlen muss.

Die Rechtsprechung hatte in der Vergangenheit dazu tendiert, dass Anlageberater ihre Kunden darüber informieren müssen, wie hoch die Provisionen sind, die sie zum Beispiel beim Verkauf von Zertifikaten oder Fondsanteilen einstreichen. Seine Rechtsprechung zu Kick-Backs hat der Bundesgerichtshof (AZ: XI ZR 586/07) dann auch präzisiert. Demnach muss die Bank darlegen und beweisen, dass sie weder fahrlässig noch vorsätzlich Provisionen verschwiegen hat.

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