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BGH stärkt Vermieter bei Eigenbedarfskündigung

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Angaben zu ihrer bisherigen Wohnsituation muss der Vermieter nicht machen

Karlsruhe (dapd). Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs muss nicht weitschweifig begründet werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe entschieden. Es reiche grundsätzlich aus, dass der Vermieter im Kündigungsschreiben die Person benennt, für die die Wohnung benötigt wird und ihr Interesse an der Erlangung der Wohnung beschreibt. Angaben zu ihrer bisherigen Wohnsituation muss der Vermieter nicht machen.

Im vorliegenden Fall richtete sich sie Eigenbedarfskündigung gegen die Mieterin einer Einzimmerwohnung in München. Im Kündigungsschreiben betonten die Vermieter, dass ihre Tochter nach einem Studienjahr in Neuseeland ihr Studium in München fortsetzen und einen „eigenen Hausstand begründen“ wolle. In ihr ehemaliges Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung könne sie nicht zurück, weil dies inzwischen von ihrer Schwester genutzt werde.

Das Landgericht München hielt die Eigenbedarfskündigung aus formellen Gründen für unwirksam, weil die Vermieter die Gründe für die Kündigung nicht ausreichend dargestellt hätten. Sie hätten keine konkreten Angaben zur derzeitigen Wohnsituation der Tochter gemacht. Doch dies ist nach dem BGH-Urteil gar nicht nötig.

(Aktenzeichen: VIII ZR 317/10 – Urteil vom 6. Juli 2011)

Foto: dapd

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