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BGH verschärft Aufklärungspflicht für Gebrauchtwagen-Verkäufer

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Karlsruhe. Ein Gebrauchtwagen-Verkäufer kann schadensersatzpflichtig werden, wenn er den Käufer nicht über einen vorher beteiligten «fliegenden Zwischenhändler» aufklärt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Mittwoch entschieden.

In einem solchen Fall liege «der Verdacht nahe», dass es während der Besitzzeit des unbekannten Voreigentümers zu Manipulationen am Kilometerzähler oder einer sonstigen unsachgemäßen Behandlung des Wagens gekommen sei. Die Verlässlichkeit der Angaben zum Fahrzeug werde dadurch «grundlegend entwertet», betonte der BGH.

Wenn der Verkäufer also kurze Zeit vor dem Weiterverkauf den Wagen selbst von einem nicht im Kfz-Brief eingetragenen «fliegenden Zwischenhändler» erworben hat, muss er den Käufer bei Abschluss des Kaufvertrags darüber informieren.

Im vorliegenden Fall aus dem Raum Magdeburg hatte die Schadensersatzklage des Käufers gegen den Verkäufer über fast 7000 Euro Erfolg. Der Kläger machte geltend, dass er über den hier eingeschalteten Zwischenhändler hätte aufgeklärt werden müssen. Denn dann hätte er auf die vom Kilometerzähler angezeigte Laufleistung von 201 000 Kilometer nicht vertraut und das Fahrzeug deshalb auch nicht gekauft. Die tatsächliche Laufleistung des Pkw habe im Zeitpunkt des Kaufvertrages mehr als 340 000 Kilometer betragen.

Der Kläger hatte den 1994 zugelassenen Pkw im Jahr 2004 für 4500 Euro vom Beklagten gekauft. Der Kläger fuhr mit dem Wagen 21 000 Kilometer und veräußerte ihn dann im November 2006 zu einem Preis von 1500 Euro weiter. Der nun zugebilligte Schadenssersatz setzt sich vor allem aus der Rückzahlung des ursprünglichen Kaufpreises von 4500 Euro und der Erstattung von Reparaturkosten zusammen.

(AZ: VIII ZR 38/09 – Urteil vom 16. Dezember 2009)

ddp.djn/dmu/rab

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