Bundesverwaltungsgericht gibt bei VDSL-Ausbau Telekom teilweise recht
Leipzig. Die Deutsche Telekom muss beim Ausbau ihrer schnellen Internet-Netzes (VDSL) Wettbewerbern keinen Zugang zu den Glasfaserleitungen zwischen Hauptverteilern und Kabelverzeigern gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig gab einer Klage des Bonner Konzerns gegen die im Hinblick auf den VDSL-Ausbau verfügte Regulierung des Marktes für Teilnehmeranschlüsse teilweise statt, wie das Gericht am Donnerstag mitteilte (AZ: 6 C 22.08 – Urteil vom 27. Januar).
Die Bundesnetzagentur hatte die Telekom dazu verpflichtet, ihren Wettbewerbern Zugang zu den Kabelverzweigern sowie zu den Kabelkanälen zwischen Kabelverzweigern und Hauptverteilern beziehungsweise zu unbeschalteter Glasfaser zwischen Kabelverzweigern und Hauptverteilern zu gewähren. Dagegen hatte der Konzern unter Verweis auf die hohen Kosten des VDSL-Ausbaus geklagt.
In Bezug auf den Zugang zu den Kabelverzweigern und den Kabelkanälen zwischen Kabelverzweigern und Hauptverteilern bestätigte das Gericht das Regulierungskonzept der Bundesnetzagentur.
Die Telekom ist der Mitteilung des Gerichts zufolge aufgrund ihrer markmächtigen Stellung verpflichtet, ihren Wettbewerbern Zugang zum Teilnehmeranschlussnetz zu gewähren. Die Schnittstelle für den Zugang ist üblicherweise der Hauptverteiler. Seit 2006 baut der Konzern sein Anschlussnetz zur Erzielung besonders hoher Datenübertragungsraten nach dem VDSL-Standard aus. Dabei ist es aus technischen Gründen notwendig, die bisher in den Hauptverteilern installierte Übertragungstechnik näher an die Endkundenanschlüsse heranzuführen, also in den Kabelverzweigern unterzubringen. Hauptverteiler und Kabelverzweiger werden mit Glasfaserleitungen verbunden.
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