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Datenschutz – So darf man 2023 Kontakt aufbauen

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In Deutschland legt das Grundgesetz fest, dass ein grundsätzlicher Schutz der Privatsphäre und der eigenen Person für jeden Menschen bestehen muss. Dies spiegelt sich auf einer juristischen Ebene auch bei dem Datenschutz wieder, der vor allem im Internet von großer Bedeutung ist.

Von der Umsetzung der entsprechenden Datenschutzgesetze lässt sich kaum ein alltäglicher Kommunikationsbereich ausnehmen. Somit sind auch elektronische Formen der Nachrichtenübertragung von den jeweiligen Vorgaben und Regelungen betroffen, wie etwa Messenger-Dienste und E-Mails.

Doch was muss eigentlich beim E-Mail-Verkehr hinsichtlich des Datenschutzes im Detail beachtet werden? Der folgende Artikel klärt auf.

E-Mails und Datenschutz – So gestalten sich die Regelungen

Nach den Vorgaben des Datenschutzes muss ein Schutz nicht nur für die Inhalte von E-Mails gewährleistet werden, sondern ebenfalls für die jeweiligen Adressaten und Absender beziehungsweise ihre E-Mail-Adressen.

Der Datenschutz bezieht sich dabei durchaus auch auf weitergeleitete E-Mails. Es ist somit stets zu gewährleisten, dass ein Einverständnis des originalen Absenders dazu vorliegt, dass eine Weiterleitung seiner E-Mail an Dritte stattfindet.

E-Mails am Arbeitsplatz – Die Rechte des Arbeitgebers

In der Regel sieht der Datenschutz am Arbeitsplatz ein Verbot dafür vor, dass willkürliche oder permanente Überwachungen von E-Mails durch den Arbeitgeber stattfinden. Dieser darf die E-Mails somit nur dann mitlesen, wenn dies notwendig ist, um ein Geschäft durchzuführen. Im Rahmen von staatsanwaltlichen Ermittlungen gegen einen Arbeitnehmer, kann jedoch gefordert werden, dass der E-Mail-Verkehr herausgegeben wird.

Die Pflicht der Arbeitgeber, den Datenschutz am Arbeitsplatz sicherzustellen, bezieht sich vor allem auf die persönlichen Informationen von Mitarbeitern und Kunden. Zu diesen gehört selbstverständlich auch ihre E-Mail-Adresse. Eine Erhebung von persönlichen Daten ist immer nur begrenzt erlaubt. Die E-Mail-Adresse ist jedoch selbstverständlich notwendig, wenn der E-Mail-Kontakt im Zuge des Serviceangebotes nötig ist. Dennoch ist es keinesfalls gestattet, E-Mail-Adressen ohne Erlaubnis weiterzugeben oder sogar zu verkaufen.

Dennoch sollte nicht vernachlässigt werden, dass E-Mails grundsätzlich eine überaus einfache und komfortable Kontaktmöglichkeit darstellen. Außerdem bieten sie heute zahlreiche weitere Funktionen. Beispielsweise lässt sich über sie ganz unkompliziert eine digitale Visitenkarte versenden.

Darum sind E-Mails von den Datenschutzgesetzen betroffen

Nach der Definition durch die DSGVO handelt es sich auch bei der E-Mail-Adresse einer Person um personenbezogene Daten. Die generellen Auflagen, die der gültige Datenschutz in Deutschland vorgibt, müssen daher auch im Bereich des E-Mail-Verkehrs Anwendung finden.

Somit herrscht bezüglich der E-Mail-Adressen beispielsweise nicht nur ein Weitergabeverbot – Unternehmen ist es ebenfalls nicht erlaubt, die E-Mail-Adresse zu nutzen, um eine Kaltakquise zu betreiben.

Grundsätzlich unterliegt somit sowohl die Kontaktierung via E-Mail als auch die Weitergabe und die Erhebung von E-Mail-Adressen äußerst strengen Auflagen hinsichtlich des Datenschutzes. Im Alltag ergeben sich daneben allerdings auch noch weitere Bestimmungen in diesem Zusammenhang.

Die Kontaktaufnahme via E-Mail

Vor allem, wenn es um die Durchführung von Werbemaßnahmen geht, sollten Unternehmen auf einige Stolperfallen in Bezug auf den E-Mail-Kontakt achten.

So ist es beispielsweise niemals erlaubt, Privatpersonen per SMS, Fax, Telefon oder eben per E-Mail ungefragt zu kontaktieren, um ihnen etwa besondere Angebote zu unterbreiten. Möglich wäre dies nur, wenn diese eine ausdrückliche und nachweisliche Erlaubnis dazu erteilt haben.

Dieses Vorgehen ohne eine entsprechende Erlaubnis würde nämlich der bereits erwähnten Kaltakquise entsprechen. Laut gesetzlicher Definition handelt es sich bei dieser jedoch um unlauteren Wettbewerb.

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