Herrlich, endlich wieder entspannt im Garten den Frühling genießen. Wenn da nur nicht die qualmenden Grills, tobenden Kinder und dröhnenden Rasenmäher der Nachbarn wären. Schnell kommt es da zum Streit.
Lärm ist nicht gleich Lärm
Bei warmen Temperaturen verlagern Gartenbesitzer ihre Freizeitgestaltung häufig nach draußen. Dabei wird es immer mal wieder so laut, dass Nachbarn sich gestört fühlen – sei es, weil die Kinder auf dem Trampolin toben oder Freunde zum Grillen da sind. Wer sich nach Stille sehnt, beruft sich dann gerne auf die Ruhezeiten. Die sind entgegen der weitverbreiteten Meinung nicht bundesweit einheitlich geregelt. Jede Stadt oder Gemeinde kann sie für sich festlegen. „In den meisten Fällen sollen die Anwohner im Zeitraum zwischen 22 Uhr und 7 Uhr Lärm vermeiden. In manchen Bundesländern gibt es auch eine Mittagsruhe“, weiß Michaela Rassat. Existiert eine Hausordnung, müssen Mieter sich an die hier festgelegten Ruhezeiten halten, auch wenn sie sich von den offiziellen Zeiten der Gemeinde unterscheiden. Bundesweit einheitliche gesetzliche Vorgaben gibt es für den Einsatz lauter Gartengeräte: So schreibt die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vor, dass Maschinen wie elektrische Heckenscheren, Rasenmäher oder Schredder von 20 Uhr bis 7 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ausgeschaltet bleiben müssen. Wichtig ist außerdem: Lärm ist nicht gleich Lärm. Kinder dürfen sich austoben und die dabei entstehenden Geräusche gelten nicht als Lärmbelästigung. Trotzdem kann es nicht schaden, wenn Eltern ihre Kinder für die Bedürfnisse ihrer Nachbarn sensibilisieren und sie zur Ordnung rufen, wenn es zu laut wird.
Dicke Luft beim Grillen
Grillen ist in Deutschland fast schon Nationalsport. Dennoch stört sich der ein oder andere an dicken Rauchschwaden und kräftigem Würstchenduft. Feste gesetzliche Vorgaben gibt es dazu nicht. „Solange es Haus- oder Gemeinschaftsordnungen nicht untersagen, dürfen Gartenbesitzer grillen”, erläutert Rassat. Aber: Laut Rechtsprechung vieler Gerichte sollte dies nicht täglich, sondern mit Blick auf die Nachbarn nur gelegentlich geschehen. Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg beispielsweise erlaubt das Grillen etwa 20 bis 25 Mal pro Jahr für circa zwei Stunden und bis maximal 21 Uhr (Az. 3 C 14/07). Das Oberlandesgericht Oldenburg (Az. 13 U 53/02) entschied sich für viermal jährlich bis 24 Uhr. „Wer Diskussionen vorbeugen will, stellt seinen Grill nicht grade direkt an die Grenze zum Nachbargrundstück und achtet darauf, in welche Richtung der Rauch abzieht”, empfiehlt die D.A.S. Expertin.
Spielplatz Garten
Vor allem bei Familien mit Kindern steht oft ein Trampolin im Garten. „Wie so oft, ist des einen Freud des andern Leid – nicht jeder Nachbar freut sich über jauchzende Kinder, deren Köpfe im Spring-Rhythmus über der Hecke auftauchen”, weiß Michaela Rassat. Sie empfiehlt daher: Bei der Auswahl des Standortes darauf achten, dass sich Gartennachbarn möglichst wenig gestört und beispielsweise auf ihrer Terrasse nicht beobachtet fühlen. „Es gibt zu dem Thema keine einheitlichen Regelungen, aber es bietet sich an, Trampoline und auch andere Spielgeräte an abgelegenen Stellen des Gartens zu platzieren und nicht direkt an der Grundstücksgrenze.”
Mediator statt Richter
Trotz aller Rücksichtnahme – manchmal sind Konflikte mit Nachbarn nicht zu verhindern. Lässt sich der Disput nicht über den Gartenzaun hinweg lösen, landet er häufig vor Gericht. „Doch ein Richterspruch ist nicht immer eine gute Lösung. Oftmals fühlt sich eine Partei ungerecht behandelt und das Nachbarschaftsklima kühlt noch mehr runter”, erklärt Rassat. Vor allem bei Nachbarschaftsstreitigkeiten gibt es eine bewährte Alternative: die Mediation. Dabei handelt es sich um ein Gespräch zwischen den zwei Parteien, mit dem Ziel, den Konflikt außergerichtlich zu lösen. Ein Mediator leitet das Treffen, gibt beiden Akteuren die Möglichkeit, ihre Standpunkte darzustellen und lotet Lösungsmöglichkeiten aus. Die Tätigkeit des Mediators ist im Mediationsgesetz geregelt. Anders als bei einem Gerichtstermin findet das Gespräch nicht öffentlich, sondern in einem privaten Umfeld statt. „Das schafft Vertrauen und macht es den Akteuren leichter, eine verbindliche und dauerhafte Vereinbarung zu treffen”, erläutert die D.A.S. Expertin. „Die Erfahrung zeigt, dass Reizthemen wie Rasenmähen oder Trampolin hüpfen so in der Regel schnell und für beide Parteien zufriedenstellend lösbar sind.“
Quelle: D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH