Quer durch die gesamte Bundesrepublik verlief die letzte Betriebsprüfung für zahlreiche Unternehmen ausgesprochen negativ. Insbesondere Betriebe mit Lebensmitteln in ihren Beständen bekamen Probleme mit dem Finanzamt. Die Behörden kritisierten dabei vielfach die aktuellen Warenbewertungen und lehnten vor allem ein Vereinfachungsverfahren ab, welches bis dahin gängig anerkannt worden ist.
Das Lifo-Verfahren gilt nicht mehr
Das gängigste Vereinfachungsverfahren im Bereich der Warenbewertung ist das sogenannte Lifo-Verfahren. Grob kann man darunter den Gedanken verstehen, dass die Waren, die zuletzt ins Lager kamen, zuerst wieder verkauft werden. Lifo steht für den englischen Ausdruck „Last in, first out“. Durch diese Annahme entsteht eine deutliche Vereinfachung, weil die jüngsten Wareneingänge keine besondere Bedeutung für die Inventur mehr haben und diese so spürbar erleichtert wird. Allerdings hat das Verfahren einen deutlichen Logikfehler: In der Lebensmittelbranche sowie bei allen Unternehmen, die mit verderblichen Produkten arbeiten, versteht es sich von selbst, dass die Bestände, die am längsten auf Lager sind, als erstes verkauft werden. Zugleich hat sich die Technik durch die Produktionsmaschinen, neuartige Software-Lösungen und durch die Logistik derart schnell weiterentwickelt, dass aus Sicht der Finanzbehörden eine Einzelbewertung möglich wird. Das Lifo-Verfahren wird deshalb inzwischen komplett abgelehnt. Die stillen Reserven müssen gewinnerhöhend aufgelöst werden. Betroffene Unternehmer sollten deshalb auch von Experten mehr Informationen zum Thema Warenbewertung und Inventur einholen.
Diese Vereinfachungsverfahren gelten noch
Denn andere Vereinfachungsverfahren dürfen hingegen nach wie vor angewendet werden. Wertansätze für Vermögensgegenstände, die zum Zwecke der Gebührenkalkulation erstellt wurden, können problemlos übernommen werden. In Kraft bleibt auch die „Vom-Hundert-Anteil“-Regelung. Darunter ist ein Stichproben-Verfahren zu verstehen, welches sich auf „gleichartige oder sachlich durch eine Fördermaßnahme verbundene Vermögensgegenstände“ bezieht. Wie diese Erläuterung bereits zeigt, bezieht sich diese Vereinfachungsmöglichkeit allerdings ausnahmslos auf Sonderposten und findet für den normalen Warenbestand keine Anwendung.
Inventuranweisungen müssen für die Betriebsprüfung bereitliegen
Eine weitere Neuerung im Bereich der Betriebsprüfungen ist der Umstand, dass die Inventuranweisungen der Geschäftsleitung immer häufiger von den Prüfern nachgefragt werden. Hierbei geht es um den Bestand der Waren in Fremdlagern. In der Vergangenheit gab es häufig zwei Phänomene, die unterbunden werden sollen: Entweder fanden sich die Waren in den Fremdlagern in zwei Inventurlisten oder aber in überhaupt keiner von beiden.
Diese Unterlagen gehören auf die Checkliste vor der Betriebsprüfung
Einige weitere Dokumente gehören auf die Checkliste vor der Betriebsprüfung, denn sie werden meistens von den Prüfern nachgefragt und sollten deshalb griffbereit zur Hand sein. Neben den Inventuren (am besten auch von den beiden vorangegangenen Jahren) sollte man auch eine Bewertung der teilfertigen Arbeiten, die Unterlagen über Teilwertabschreibungen, die Unterlagen über Sonderabschreibungen und Ansparabschreibungen, die Dokumente über Förderungsbewertungen, die Papiere über die Rückstellungsbildung sowie die Unterlagen zur Rücklagenbildung zur Hand haben. Immer wieder passiert es dabei auch, dass die Finanzämter bestimmte Daten mit denen aus der Sach- und Anlagenbuchhaltung abgleichen möchten. Aus diesem Grund ist es ratsam, auch diese bereits zur Verfügung zu haben und vor der eigentlichen Betriebsprüfung einmal eigenständig abgeglichen zu haben. Zu beachten bei der Teilwertabschreibung ist zudem neuerdings, dass diese nur noch zulässig ist, wenn die eingetretene Wertminderung von Dauer ist. Diese Neufassung betrifft vor allem den Immobilienbesitz.