Die Bedeutung der Elektromobilität wächst insbesondere in Anbetracht der sich verschärfenden Klimakrise stetig. Immer mehr Unternehmen möchten hier mit gutem Beispiel vorangehen. In Zukunft wird dies für sie auch von staatlicher Seite erleichtert.
Seit September dieses Jahres haben Großunternehmen und KMU die Möglichkeit, für den Aufbau ihrer nicht-öffentlichen Ladeinfrastruktur für unternehmenseigene Lkw und Pkw eine Förderung zu erhalten. Alle wichtigen Informationen dazu hält der folgende Artikel bereit.
So gestaltet sich die Förderung für die eigene Ladeinfrastruktur
Das BMDV, das Bundesministerium für Digitales und Verkehr, hat ein Fördervolumen in Höhe von 400 Millionen Euro bereitgestellt. Dieses können KMU und Großunternehmen nutzen, um auf ihrem Betriebsgelände eine eigene Schnellladeinfrastruktur zu etablieren. Diese können sie dann für das Laden von gewerblich genutzten Lkw und Pkw verwenden.
Den Antrag für diese Förderung können alle Unternehmen stellen, die eine öffentliche Beteiligung aufweisen oder in der gewerblichen Wirtschaft tätig sind. Die Anzahl der Ladepunkte pro Antrag ist nicht begrenzt. Allerdings kann pro Vorgang maximal eine Fördersumme von fünf Millionen Euro beantragt werden.
Die geförderten DC-Schnellladestationen sind insbesondere für Unternehmen zu empfehlen, deren Fahrzeuge nur kurze Standzeiten aufweisen sollen. Diese profitieren schließlich von einem schnellen Nachladen in hohem Maße, etwa in der Mittagspause. Jetzt mehr zu Ladeinfrastruktur für Unternehmen erfahren!
Welche Komponenten sind förderberechtigt?
Den Zuschuss können die Unternehmen für sämtliche förderfähigen Ausgaben erwarten, welche sie im Zusammenhang mit der Installation und der Anschaffung von Schnelladepunkten tätigen. Wichtig ist, dass die Schnellladepunkte nicht öffentlich zugänglich und fabrikneu sind.
Zu den förderungsberechtigten Komponenten zählen so unter anderem die technische Ausstattung mit Stromspeicher oder Trafostation, sowie die DC-Ladestationen ab einer Ladeleistung von 50 kW. Die Förderung darf zudem für die Anschluss- und Installationskosten – inklusive Tiefbauarbeiten – genutzt werden. Das Gleiche gilt für das Energiemanagement-System zur Steuerung der Ladestation.
KMU können von ihren förderfähigen Ausgaben maximal 40 Prozent der Kosten erstattet bekommen. Bei Großunternehmen sind es 20 Prozent der förderfähigen Ausgaben.
Welche Bedingungen müssen für eine Bewilligung der Förderung erfüllt werden?
Um die Förderung zu erhalten, müssen sich die Schnelladeeinrichtungen auf selbst genutzten, betriebseigenen Flächen innerhalb der Bundesrepublik befinden. Zudem muss für das Laden Gleichstrom verwendet werden.
Jedes Unternehmen darf lediglich einen Antrag stellen. Allerdings ist es möglich, dass ein eigener Förderantrag von Tochterunternehmen gestellt wird, wenn diese eine eigene Rechtspersönlichkeit innehalten. Jedoch dürfen die Anträge von verbundenen Unternehmen die Grenze des Gesamtförderbetrages von 30 Millionen Euro nicht übersteigen.
Für Ladepunkte und Ladestationen, deren Ladeleistung unterhalb von 50 kW liegt, lässt sich die Förderung nicht nutzen. Das Gleiche gilt für Kosten, die für die Planungsdienstleistungen von eigenem Personal oder Dritter anfallen.
Die Auftragsvergabe beziehungsweise der Kauf der Hardware darf erst dann erfolgen, wenn der Förderantrag offiziell bewilligt wurde. Der Leistungszeitraum muss zudem in dem jeweiligen Bewilligungszeitraum liegen. Dieser beträgt 18 Monate ab Antragsbewilligung.
Eine weitere wichtige Voraussetzung besteht darin, dass der Strom, der für das Laden der Elektrofahrzeuge genutzt wird, aus erneuerbaren Energiequellen stammt.
Wie kann der Antrag auf Förderung gestellt werden?
Für die Stellung des Antrages steht eine Online-Plattform bereit. Die Unternehmen müssen im Zuge der Antragsstellung einige Angaben machen.
Zu diesen gehören zum Beispiel Informationen zu dem Standort der Schnellladestationen und der Anzahl der Ladepunkte sowie ihrer Leistung. Zudem müssen einige Unternehmensinformationen und der Handelsregister-Auszug sowie gegebenenfalls eine KMU-Erklärung zur Verfügung gestellt werden.