Stuttgart (ddp.djn). Bei Erbschaften aus den Jahren 2007 und 2008 können die Nachkommen jetzt noch entscheiden, ob sie diese noch nach dem alten Rechtstand oder schon den neuen Regeln der Erbschaftsteuerreform 2009 besteuern lassen wollen. Mit der Entscheidung sollten sich die Erben jedoch beeilen. Denn der Antrag muss dem Finanzamt bis Ende Juni 2009 vorliegen, selbst wenn noch keine Steuererklärung abgegeben worden ist. Darauf weist die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart hin.
Diese Option besteht allerdings nur für Todesfälle. Geschenke bis Silvester 2008 unterliegen grundsätzlich der alten Rechtslage. Für einen Tag später überreichte Präsente kommt dagegen schon die Erbschaftsteuerreform zur Anwendung. Während es hier also auf die juristische Sekunde ankam, gibt es im Todesfall ein Wahlrecht.
Dabei kann der Antrag von jedem Nachkommen unabhängig von der Entscheidung seiner Miterben separat gestellt werden. Die Ausübung des Wahlrechts lohnt besonders bei Kapitalvermögen. Geerbte Wertpapiere und Sparguthaben wurden nämlich auch vor 2009 schon mit dem Kurswert oder Guthabenstand am Todestag bewertet. Hieran ändert die Erbschaftsteuerreform nichts. Allerdings kommt es nun zu einem Entlastungseffekt, da die Tarifstufen für die Steuersätze nach oben angepasst wurden.
Dies kann dazu führen, dass Enkel, Kinder oder Ehegatte bei Anwendung der neuen Regeln in eine günstigere Tarifstufe fallen. Musste der Nachwuchs beispielsweise das 2007 geerbte Depot mit 70 000 Euro der Steuer unterwerfen, fiel hierauf ein Satz von elf Prozent an. Unter Ausnutzung des neuen Rechts sind es nun nur noch sieben Prozent.