Erlass: Ausbildungskosten sind jetzt besser von der Steuer absetzbar
Stuttgart. Der Aufwand für die erstmalige Berufsausbildung lässt sich grundsätzlich nur als Sonderausgabe bei der Einkommensteuer absetzen. Das ist oft jedoch ungünstig, weil die Höchstgrenze bei 4000 Euro liegt und darüber hinausgehende Kosten nicht in andere Jahre vorgetragen werden können. Die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart weist jedoch darauf hin, dass das Bundesfinanzministerium jetzt einen geänderten Erlass veröffentlicht hat, woraus sich die neuen Gestaltungsmöglichkeiten ergeben (Az. IV C 4 – S 2227/07/10002 :002).
Ab sofort ist der Aufwand für die erstmalige Berufsausbildung sowie das Erststudium nämlich als Werbungskosten oder bei angehenden Unternehmern und Freiberuflern als Betriebsausgabe absetzbar, wenn dieser Maßnahme schon eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein Studium vorausgegangen war, so die Kanzlei. Das betrifft beispielsweise Personen, die erstmalig ein Studium berufsbegleitend oder in sonstiger Weise als Zweitausbildung absolvieren.
Nach abgeschlossener erstmaliger Berufsausbildung oder abgeschlossenem Erststudium können die anschließend für die Bildung entstandenen Kosten bei den jeweiligen Einkünften abgezogen werden. Dies gilt selbst dann, wenn im gleichen Jahr noch keine Einnahmen aus dem angestrebten Beruf vorliegen. Ausreichend ist bereits, wenn ein hinreichend konkreter Zusammenhang mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht.
Diese von der Finanzverwaltung jetzt erlaubte Möglichkeit ist deutlich günstiger als der Ansatz von Sonderausgaben, denn bei den Werbungskosten und Betriebsausgaben gibt es keine betragsmäßige Höchstgrenze. Nicht sofort ausnutzbare Aufwendungen lassen sich jahresübergreifend verrechnen. Wer noch studiert oder sich beruflich weiterbildet, macht seine entstandenen Kosten einfach ohne Einnahmen geltend. Das gelingt über die Einkommensteuererklärung des jeweiligen Jahres durch einen Antrag auf Feststellung vortragsfähiger Verluste. Dieser Minusbetrag wird vom Finanzamt konserviert und so lange über die Jahre vorgetragen, bis positive Einkünfte als Arbeitnehmer oder Selbstständiger anfallen.