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Essenszuschuss muss versteuert werden

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Aachen. Überweist ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern zusammen mit dem Lohn monatlich Essenszuschüsse in vorab festgelegter Höhe, werden auf diesen Zuschuss Sozialversicherungsbeiträge fällig. Das hat das Sozialgericht Aachen (AZ: S 6 R 113/09) entschieden, denn es handelt sich um beitragspflichtigen Arbeitslohn.

Eine Privilegierung und Freistellung von der Sozialversicherungspflicht sei nur dann möglich, wenn Mahlzeiten im Betrieb unentgeltlich abgegeben würden oder Barzuschüsse an Unternehmen erfolgten, die im Gegenzug Mahlzeiten an die Arbeitnehmer unentgeltlich abgäben. Das Sozialversicherungsrecht lege einen ähnlichen Maßstab an, auch wenn es sich um kleinen Betrieb handelt, der sich eine eigene Kantine nicht leisten kann.

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